Abbiegegebote dürfen zur Unterstützung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gemäß
§ 45 Abs. 1b Satz 1 Nr. 5 Alt. 2 i. V. m. Abs. 9 StVO angeordnet werden, wenn ein entsprechendes kommunales Verkehrskonzept vorliegt. Dieses Konzept muss hinreichend konkret sein, die verkehrsplanerischen Ziele klar darlegen und auf einer gemeindlichen Entscheidung beruhen. Die Planung muss insbesondere begründen, warum bestimmte Straßenzüge entlastet und andere neu belastet werden sollen.
Auch bei der Umsetzung solcher städtebaulichen Konzepte unterliegt die Straßenverkehrsbehörde den Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO. Danach sind verkehrsbeschränkende Maßnahmen – wie Abbiegegebote – nur zulässig, wenn aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse eine konkrete Gefahrenlage vorliegt, die das allgemeine Verkehrsrisiko deutlich übersteigt. Diese Gefahrenlage kann auch in der Gefährdung des Verkehrskonzepts selbst bestehen, etwa wenn zu erwarten ist, dass ortskundige Verkehrsteilnehmer entgegen der beabsichtigten Verkehrslenkung handeln würden.
Ein wirksames Verkehrskonzept kann somit die Anordnung von Abbiegegeboten rechtfertigen, sofern dessen konkrete Ausgestaltung, Verhältnismäßigkeit und Umsetzung durch entsprechende Beschilderung nachvollziehbar sind. Rein subjektive Unannehmlichkeiten wie Umwege für einzelne Verkehrsteilnehmer stehen dem grundsätzlich nicht entgegen. In einem solchen Fall überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an der Umsetzung des städtebaulichen Ziels gegenüber privaten Belangen.