Aus dem Elternrecht kann angesichts seines dienenden Charakters und dem
Kindeswohl als oberster Richtschnur im Einzelfall ein einklagbares Recht des nichtsorgeberechtigten Elternteils auf behördliches Einschreiten folgen, wenn hinreichende Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind, die der andere (sorgeberechtigte) Elternteil zu verhindern nicht imstande ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sind Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Die Vorschrift verbürgt den Eltern ein klassisches Grundrecht, das sogenannte Elternrecht, das wesentlich im Interesse des Kindes besteht. Es umfasst die Gesamtsorge und -verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes.
Daher wird mit dem Elternrecht ein umfassendes Bestimmungsrecht über das Kind begründet, das sowohl das Handeln gegenüber dem Kind als auch das Handeln für das Kind erfasst. Das Kindeswohl ist dabei die zentrale Leitidee des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Gegenüber dem Kind ist die Gewährleistung ein dienendes, ein treuhänderisches, ein fiduziarisches Grundrecht.
Das Elternrecht steht dem Antragsteller als leiblichem Vater unabhängig von der Kindsmutter zu. Denn Träger des Elternrechts sind nicht die Eltern als Gemeinschaft, sondern jeder Elternteil für sich. Zudem bleibt er Träger seines Grundrechts aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG, auch wenn er für seine Tochter zivilrechtlich nicht
sorgeberechtigt ist und derzeit wohl auch kein
Umgangsrecht besitzt. Dieses kann ihm nicht entzogen werden. Es ist als Menschenrecht i. S. v. Art. 1 Abs. 2 GG zu qualifizieren und somit unveräußerlich und unverletzlich.
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