Unter Umgangsrecht versteht man das Recht der Eltern - insbesondere eines nicht erziehungsberechtigten Elternteils - auf persönlichen Umgang mit dem eigenen Kind.
Jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist. Dies soll sicherstellen, dass auch das Kind seinen Wunsch auf Kontakte zu beiden Elternteilen durchsetzen kann.
Das Gesetz verpflichtet die Eltern und sonstige Umgangsberechtigte ausdrücklich zur Kooperation. Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Beteiligten, vor allem also zum anderen Elternteil, beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.
Andere Bezugspersonen neben den Eltern haben dann ein Umgangsrecht, wenn festgestellt wird, dass es dem Wohl des Kindes dient.
Der Umfang des Umgangsrechts richtet sich ausschließlich nach dem Wohl des Kindes.
Die Kosten eines ihm zustehenden Umgangsrechts - auch für Übernachtung und Verpflegung - hat ein Elternteil grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gilt auch bei größeren Entfernungen zwischen Elternteil und Kind.
Die durch das Umgangsrecht entstehenden Kosten kann der barunterhaltspflichtige Elternteil vom geschuldeten Barunterhalt nicht abziehen - auch nicht teilweise. Sie können im Regelfall auch vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht abgezogen werden.
Letzte Änderung: 08.09.2025
Tipp |
---|
Thomas Heinrichs, Bräunlingen
Verifizierter Mandant