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Tipps - Umgangsrecht

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

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Unter Umgangsrecht versteht man das Recht der Eltern - insbesondere eines nicht erziehungsberechtigten Elternteils - auf persönlichen Umgang mit dem eigenen Kind.

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit seinem Kind sowohl berechtigt als auch verpflichtet ist. Dies soll sicherstellen, dass auch das Kind seinen Wunsch auf Kontakte zu beiden Elternteilen durchsetzen kann.

Das Gesetz verpflichtet die Eltern und sonstige Umgangsberechtigte ausdrücklich zur Kooperation. Sie haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Beteiligten, vor allem also zum anderen Elternteil, beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert.

Andere Bezugspersonen neben den Eltern haben dann ein Umgangsrecht, wenn festgestellt wird, dass es dem Wohl des Kindes dient.

Der Umfang des Umgangsrechts richtet sich ausschließlich nach dem Wohl des Kindes.

Die Kosten eines ihm zustehenden Umgangsrechts - auch für Übernachtung und Verpflegung - hat ein Elternteil grundsätzlich selbst zu tragen. Dies gilt auch bei größeren Entfernungen zwischen Elternteil und Kind.

Die durch das Umgangsrecht entstehenden Kosten kann der barunterhaltspflichtige Elternteil vom geschuldeten Barunterhalt nicht abziehen - auch nicht teilweise. Sie können im Regelfall auch vom anrechenbaren Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht abgezogen werden.

Regelung des Umgangsrechts

Zunächst ist es Sache der Eltern, den Umfang des Umgangsrechts, insbesondere also auch Orte und Zeiten, an denen es ausgeübt wird, festzulegen. Wenn dies nicht möglich ist, kann das Familiengericht angerufen werden, das dann eine entsprechende Entscheidung treffen muss. Vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe kann das Jugendamt zwecks Vermittlung zwischen den Eltern kontaktiert werden.

Wenn ein Elternteil die Durchführung einer gerichtlichen Entscheidung oder eines Vergleichs verhindert oder beeinträchtigt, findet auf Antrag eines Elternteils ein Vermittlungsverfahren beim Gericht statt.

Bleibt das Vermittlungsgespräch erfolglos oder erscheint wenigstens ein Elternteil zum Gesprächstermin nicht, prüft das Gericht, ob es erforderlich ist, Ordnungsmittel zu ergreifen, die Umgangsregelung zu ändern oder Maßnahmen in Bezug auf die elterliche Sorge zu treffen.

Als Zwangsmittel zur Erzwingung einer Umgangsregelung kommt zunächst die Androhung und Verhängung von Zwangsgeld gegen denjenigen Beteiligten in Betracht, der gegen eine bestehende Regelung schuldhaft, d.h. vorsätzlich oder fahrlässig, verstoßen hat. Im äußersten Fall ist Ordnungshaft anzuordnen; dies kommt aber bei Umgangsrechtssachen in der Praxis nicht vor.

Letzte Änderung: 08.09.2025

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