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Kurze Ehezeit und Ehegattenunterhalt

Familienrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Das Gericht nimmt bei einer Scheidungseinreichung ca. 2 1/2 Jahre nach Eheschließung eine kurze Ehezeit im Sinne des § 1579 Nr. 1 BGB an.

Die Berücksichtigung der Erziehungsdauer der Kinder ist in solchen Fällen nur dann von Bedeutung, wenn die Partei, die Unterhaltsansprüche geltend macht, auch das oder die gemeinsamen Kinder tatsächlich betreut.

Hierzu führte das Gericht aus:

In jedem Fall ist die Ehe zwischen den Parteien kurz gewesen im Sinne des § 1579 Ziffer 1 BGB. Hierzu bedarf es nicht weiterer Feststellungen in einem Hauptsacheverfahren. Die Scheidung wurde ca. 2 ½ Jahre nach der Eheschließung rechtshängig. Zwar soll in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Erziehung der Kinder berücksichtigt werden. Dies ist aber nur dann von Bedeutung, wenn der die Kinder betreuende Elternteil Unterhalt verlangt.

Hier aber begehrt der Beklagte Unterhalt von der Klägerin, die allein die Drillinge aufgezogen hat. Zu Gunsten des Beklagten, der noch nicht einmal Kindesunterhalt gezahlt hat, kann sich die Kinderbetreuung durch die Klägerin schlechthin nicht auswirken. Dies würde die Absicht des Gesetzgebers, den betreuenden Elternteil im Interesse des Kindeswohls zu begünstigen, ins Gegenteil verkehren, wenn die die Kinder betreuende Klägerin nicht nur den Barunterhalt für die Kinder, sondern auch noch deshalb, weil sie die Kinder betreut, Unterhalt für den nicht arbeitenden Beklagten aufbringen sollte.


OLG Köln, 29.06.2007 - Az: 4 WF 105/07

ECLI:DE:OLGK:2007:0629.4WF105.07.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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