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Verweigerung der Schulanmeldung: Wann droht Ersatzzwangshaft?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Bevor Ersatzzwangshaft angeordnet werden kann, müssen alle sonstigen Zwangsmittel erschöpft sein. Die grundsätzliche Geeignetheit der Ersatzzwangshaft ist nicht schon dann zu verneinen, wenn der betroffene Bürger uneinsichtig ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Antragsteller begehrt die Anordnung von Ersatzzwangshaft gegen die Antragsgegner.

Die Antragsgegner weigern sich bislang, ihr Kind an der Grundschule anzumelden oder für eine Unterrichtsteilnahme des Kindes zu sorgen.

Mit Bescheid vom 28. Juni 2021, zugestellt am 20. Juli 2021, verpflichtete das Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) die Antragsgegner, ihr Kind bei der zuständigen Sprengelgrundschule oder an einer anderen zugelassenen Privat-, Ersatz- oder Ergänzungsschule bzw. einer gleichwertigen Grundschule außerhalb Bayerns für den Besuch der Grundschule ab Beginn des Schuljahres … (1. Schultag: 14.09.2021) anzumelden (Nr. 1). Die Antragsgegner wurden darüber hinaus verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr Kind am Unterricht regelmäßig teilnimmt und die sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen besucht (Nr. 2). Der Sofortvollzug wurde jeweils angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtungen wurde jeweils ein Zwangsgeld (in Höhe von 700,- € (bzgl. Nr. 1) bzw. 1.500,- € (bzgl. Nr. 2)) angedroht (Nr. 4 und Nr. 5). Im Bescheid wurde zudem auf die Möglichkeit der Anordnung der Ersatzzwangshaft hingewiesen. Hiergegen legten die Antragsgegner keinen Rechtsbehelf ein.

Mit Schreiben vom 19. August 2021 an die jeweiligen Antragsgegner, zugestellt am selben Tag, wurde das Zwangsgeld i.H.v. 700,- € fällig gestellt. Eine Zahlung durch die Antragsgegner erfolgte nicht. Die folgenden Vollstreckungsersuchen an das Finanzamt blieben erfolglos.

Das Kind der Antragsgegner wurde auch nicht an einer Schule angemeldet und erschien auch nicht zum ersten oder den darauffolgenden Schultagen.

Mit Schreiben vom 20. September 2021, bei Gericht eingegangen am 23. September 2021, beantragt das Landratsamt sinngemäß,

gegen die Vollstreckungsschuldner zur Durchsetzung sowohl der Pflicht zur Schulanmeldung als auch des regelmäßigen Schulbesuchs Ersatzzwangshaft mit einer vom Verwaltungsgericht zu bestimmenden Dauer anzuordnen, zum Zwecke des Vollzugs der Ersatzzwangshaft gegen die Antragsgegner Haftbefehl zu erlassen und die Ersatzzwangshaft durch die Justizverwaltung zu vollstrecken.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Voraussetzungen für eine Anordnung der Ersatzzwangshaft vorlägen. Auf die Möglichkeit der Anordnung sei hingewiesen worden, die Zwangsgelder seien uneinbringlich und fällig. Den Verpflichtungen sei aber nicht nachgekommen worden. Für die Uneinbringlichkeit der Zwangsgelder würden vorliegend die fehlende Erreichbarkeit trotz tatsächlicher Anwesenheit an der Meldeadresse verbunden mit der Verweigerung jeglichen Kontakts mit Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen genügen. Die Antragsgegner seien als der Reichsbürgerszene zugehörig bekannt und würden jeglichen Kontakt mit öffentlichen Stellen verweigern. Das Kind habe bis heute keinen offiziellen Vornamen. Die Beitreibung der Zwangsgelder mache angesichts dessen keinen Sinn. Unmittelbarer Zwang verspreche ebenfalls keinen Erfolg. Die Pflicht zur Schulanmeldung sei eine höchstpersönliche Pflicht der Erziehungsberechtigten und als solche keine vertretbare Handlung. Sie könne deshalb weder durch eine Ersatzvornahme erreicht werden noch wegen der notwendigen Willenserklärung der Erziehungsberechtigten unter Vorlage verschiedener Unterlagen durch unmittelbaren Zwang durchgesetzt werden. Die Verpflichtung, für eine regelmäßige Unterrichtsteilnahme zu sorgen, könne zwar mittels unmittelbaren Zwangs durch die Polizei erfolgen, stelle aber einen auf Dauer nicht leistbaren Aufwand für die örtlich zuständige Polizeistation dar und könnte dem Kind psychischen Schaden zufügen. Die Ersatzzwangshaft sei hier auch verhältnismäßig, da die allgemeine Schulpflicht ein hohes und verfassungsmäßig besonders geschütztes Gut sei. Ihre Durchsetzung sei daher gerade im Hinblick auf Kinder, deren Erziehungsberechtigte jegliche staatliche oder öffentliche Institution ablehnen und denen damit jedweder Zugang zu einer qualifizierten und werteorientierten Bildung verweigert werde, von besonders hoher Bedeutung. Angesichts des Verhaltens der Antragsgegner versprächen alle anderen denkbaren und zulässigen Maßnahmen keinen Erfolg; ohne Vorstellung des Kindes im Rahmen einer Schulanmeldung könne nicht einmal objektiv festgestellt werden, ob überhaupt eine Schulfähigkeit bestehe.

Der Antrag wurde den Antragsgegnern im Wege der öffentlichen Zustellung zugestellt. Diese äußerten sich nicht.

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