Eine abstrakte Auskunft des Erben, wonach „das Gesamte von der Einzelfirma eingebrachte Anlagevermögen auf die GmbH übertragen worden“ sei, erfüllt den titulierten Auskunftsanspruch der
Pflichtteilsberechtigten nicht, da diese auf Grundlage der erhaltenen Auskunft einen eigenen Leistungsanspruch ermitteln und insbesondere auch beziffern können sollen, wofür die erteilte Auskunft konkrete Zahlen enthalten muss (hier: Einbringung der Einzelfirma gegen Gewährung von Gesellschaftsanteilen als gemischte Schenkung).
Ist der Schuldner seiner titulierten Auskunftspflicht sukzessive, aber noch nicht in vollem Umfange nachgekommen, wobei nur noch Restangaben zu präzisieren sind, ist für ein erstmalig angeordnetes Zwangsgeld ein Betrag von 1.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend, um den für die fehlenden Restangaben erforderlichen „Beugezwang“ zu entfalten.