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Verjährung des Pflichtteilsanspruchs eines nichtehelichen Kindes trotz späterer Vaterschaftsfeststellung?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 29 Minuten

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Für die Entstehung des Pflichtteilsanspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch dann die Regelung in § 2317 Abs. 1 BGB maßgeblich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Zeitpunkt des Erbfalls aufgrund der Rechtsausübungssperre des § 1600d Abs. 5 BGB an einer erfolgversprechenden Geltendmachung des Anspruchs gehindert ist.

Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB erfordert beim Pflichtteilsanspruch des nichtehelichen Kindes nach seinem Vater auch die Kenntnis von der wirksamen Anerkennung bzw. der rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung der Vaterschaft. Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 BGB beginnt die Verjährungsfrist eines entstandenen Anspruchs aber auch dann, wenn die den Anspruch begründenden Umstände und die Person des Schuldners dem Gläubiger nur deshalb nicht bekannt sind, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich großem Maße verletzt.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht gegen den Beklagten einen Pflichtteilsanspruch im Wege der Stufenklage geltend.

Sie ist die nichteheliche Tochter des am 5. August 2017 verstorbenen Erblassers. Mit Testament vom 7. Februar 2017 setzte der Erblasser den Beklagten - seinen eingetragenen Lebenspartner - zu seinem Alleinerben ein. Die Klägerin, die im Jahr 2017 Kenntnis vom Erbfall erlangte, leitete am 5. Mai 2022 ein Vaterschaftsfeststellungsverfahren ein. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Juni 2022, der im selben Jahr in Rechtskraft erwuchs, wurde festgestellt, dass die Klägerin die leibliche Tochter des Erblassers ist.

Die Klägerin forderte den Beklagten erfolglos zur Auskunftserteilung auf. Im Jahr 2023 hat sie eine Stufenklage erhoben. Der Beklagte hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht den Beklagten auf der ersten Stufe unter Zurückweisung des Antrags auf Beifügung von Belegen zur Auskunftserteilung und Wertermittlung verurteilt und das Verfahren hinsichtlich des Zahlungsantrags an das Landgericht zurückverwiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

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