Eine Anfechtung der
Vaterschaft durch ein minderjähriges Kind ist nur dann zulässig, wenn die
sorgeberechtigten Elternteile mit der Anfechtung einverstanden sind. Wird das Kind - wie regelmäßig - durch einen gesetzlichen Vertreter vertreten, kommt es für den Beginn der zweijährigen Anfechtungsfrist gemäß
§ 1600b Abs. 1 BGB nicht auf die Kenntnis des Kindes, sondern auf diejenige des gesetzlichen Vertreters an.
Hat etwa die Mutter das alleinige Sorgerecht, so wird ihr Wissen dem Kind zugerechnet. In diesem Zusammenhang ist die Mutter nicht kraft Gesetzes von der Vertretung des Kindes im Verfahren ausgeschlossen, sofern keine besonderen Ausschlussgründe vorliegen - etwa eine bestehende Ehe mit dem rechtlichen Vater oder ein sonstiger schwerwiegender Interessenkonflikt. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift zum Vertretungsausschluss bei Interessenkollision (
§ 1629 Abs. 2a BGB) findet im Rahmen eines Vaterschaftsanfechtungsverfahrens nicht statt.
Wird die gesetzliche Frist zur Anfechtung versäumt, ist eine gerichtliche Überprüfung der Vaterschaft ausgeschlossen - selbst dann, wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der rechtliche Vater nicht der biologische Vater ist. Der rechtliche Bestand der Vaterschaft bleibt dann aus Gründen der Rechtssicherheit bestehen.
Ein möglicher biologischer Vater, der rechtlich nicht als Vater festgestellt ist, ist im Vaterschaftsanfechtungsverfahren des Kindes nicht als Verfahrensbeteiligter anzusehen, wenn er nur mittelbar betroffen ist.