Auch bei im Wesentlichen mit Hilfe einer App durchgeführter sog. Plattformarbeit kann für eine räumliche Einheit nur dann ein eigener
Betriebsrat gewählt werden, wenn diese einen Betrieb oder selbstständigen Betriebsteil im Sinne des
Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) darstellt. Das setzt eine eigene organisatorische Leitung oder ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit voraus.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die
Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sogenannte „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen) und sogenannte „Remote-Cities“ (Liefergebiete).
In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt.
In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut.
In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, unter anderem in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt.
Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam.
Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile im Sinne des BetrVG.
Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg.
Betriebsräte werden nach
§ 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des
§ 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile.
Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb.
Diese Maßgaben gelten auch, wenn die
Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden.
Danach sind die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.