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Vaterschaftsanerkennung nur für Aufenthalt: Kindeswohl rechtfertigt Entziehung der Vertretungsmacht

Ausländerrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Die Entziehung der Vertretungsbefugnis nach §§ 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1, 1789 Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB setzt voraus, dass zwischen dem minderjährigen Kind und dem gesetzlichen Vertreter ein erheblicher Interessengegensatz besteht. Ein solcher liegt vor, wenn die Vaterschaftsanerkennung ausschließlich oder überwiegend dem Zweck dient, aufenthaltsrechtliche Vorteile für Mutter und Kind zu schaffen, ohne dass eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind begründet werden soll oder kann. Das vorrangige persönliche Interesse des Kindes an der rechtlichen Zuordnung zu seinem leiblichen Vater oder zumindest zu einem Mann, der die soziale Vaterrolle tatsächlich übernehmen will, wird in einem solchen Fall vernachlässigt.

Auch wenn die Sicherung des Aufenthalts in Deutschland zunächst im Interesse des Kindes liegen mag und insoweit mit dem Interesse der Mutter übereinstimmt, besteht ein erheblicher Interessengegensatz, sobald dieser Vorteil nur dadurch ermöglicht wird, dass das vorrangige Interesse des Kindes an einer seinem Wohl dienlichen rechtlichen Zuordnung zu einem Vater hintangestellt wird. Dies gilt insbesondere dann, wenn der rechtliche Vater die soziale Vaterschaft nicht übernehmen will und dies - etwa während einer längeren Inhaftierung der Mutter - besonders deutlich wird. Die durch Anerkennung begründete rechtliche, aber nicht gelebte Vaterschaft würde mangels rechtzeitiger Anfechtung voraussichtlich bis zum Erreichen der Volljährigkeit des Kindes zu dessen Lasten perpetuiert.

Eine analoge Anwendung von § 1629 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 BGB auf die Vaterschaftsanfechtung scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Die gesetzliche Regelung ist auf die Vaterschaftsfeststellung beschränkt und grenzt sich von den übrigen Fällen der Vertretungsentziehung eindeutig ab (vgl. BGH, 02.11.2016 - Az: XII ZB 583/15). Die Entziehung der Vertretung stellt auch keine Umgehung von § 1597a BGB dar, da eine ausschließlich kindeswohlorientierte Betrachtung anzustellen ist. Das Interesse des Kindes am Verbleib in Deutschland ist gegenüber dem Interesse an einer seinem Wohl dienlichen rechtlichen Zuordnung zu einem Vater nachrangig.

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