Der in den Teilbereichen Aufenthaltsbestimmung und Gesundheitssorge bestellte Ergänzungspfleger ist nicht beschwerdebefugt, soweit er sich gegen die Aufhebung der Unterhaltsergänzungspflegschaft wendet.
Im Falle einer Unterhaltsergänzungspflegschaft tritt Zweckerreichung regelmäßig nicht schon mit der einmaligen Prüfung und Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen ein.
OLG Zweibrücken, 16.05.2024 - Az: 2 WF 54/24
ECLI:DE:POLGZWE:2024:0516.2WF54.24.00
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