Der Gegenstandswert für die Vergütung eines berufsmäßigen Ergänzungspflegers nach anwaltlichem Gebührenrecht ist nicht auf eine Million Euro begrenzt. Eine Einigungsgebühr entsteht jedoch nicht, wenn der Ergänzungspfleger lediglich bei der Anbahnung eines Rechtsverhältnisses tätig wird - erforderlich ist vielmehr, dass zwischen den Beteiligten bereits ein Rechtsverhältnis besteht oder dessen Bestehen zumindest von einer Seite behauptet wird.
Vergütung des berufsmäßigen Ergänzungspflegers nach anwaltlichem Gebührenrecht
Gemäß §§ 1813, 1808 Abs. 3 Satz 2 BGB, § 4 Abs. 2 VBVG kann ein berufsmäßiger Ergänzungspfleger Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. Ist der Ergänzungspfleger als Rechtsanwalt zugelassen, kann er - anstelle einer Vergütung nach Stundensätzen - Aufwendungsersatz nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz beanspruchen, soweit er im Rahmen seiner Bestellung Dienste erbringt, für die ein juristischer Laie als Ergänzungspfleger berechtigterweise einen Rechtsanwalt hinzugezogen hätte (vgl. BGH, 12.11.2025 - Az: XII ZB 275/24).Keine Begrenzung des Gegenstandswerts auf eine Million Euro
Der für die Gebührenberechnung maßgebliche Gegenstandswert ist nicht gemäß § 46 Abs. 3 FamGKG auf einen Höchstbetrag von einer Million Euro begrenzt. Diese Deckelung gilt ausschließlich für gerichtliche Tätigkeiten im Anwendungsbereich des FamGKG. Entfaltet der Ergänzungspfleger - wie regelmäßig - eine außergerichtliche Tätigkeit, bemisst sich der Gegenstandswert nach § 23 Abs. 3 Satz 1 RVG in Verbindung mit § 47 GNotKG ohne diese Obergrenze (vgl. BGH, 12.11.2025 - Az: XII ZB 275/24).Kostenschuldnerschaft durch Kostenübernahme
Neben dem Pflegling selbst kann auch ein Dritter Schuldner des Vergütungsanspruchs werden, wenn er die Kostenschuld durch eine dem Gericht mitgeteilte Erklärung übernimmt. Vorliegend enthielt die notarielle Urkunde eine entsprechende Kostenübernahmeklausel zulasten des Veräußerers, was zur Kostenschuldnerschaft gemäß § 24 Nr. 2 FamGKG führte (vgl. BGH, 16.04.2025 - Az: XII ZB 227/24).Wann entsteht die Einigungsgebühr?
Die Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG ist eine Zusatzgebühr, die neben der Tätigkeitsgebühr - etwa der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG - anfallen kann. Sie ersetzt die frühere Vergleichsgebühr des § 23 BRAGO und erweitert deren Anwendungsbereich: Anders als die Vergleichsgebühr setzt die Einigungsgebühr kein gegenseitiges Nachgeben im Sinne von § 779 BGB mehr voraus, sondern honoriert jegliche vertragliche Beilegung eines Streits. Durch den Wegfall des Erfordernisses gegenseitigen Nachgebens sollten frühere Abgrenzungsstreitigkeiten vermieden werden (vgl. BGH, 20.11.2008 - Az: IX ZR 186/07).Urteil freischalten
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