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Arbeitgeber muss bei Aufhebungsvertrag nicht auf Anwalt hinweisen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein Arbeitgeber ist bei Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag nicht verpflichtet, dem Arbeitnehmer von sich aus die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu ermöglichen. Eine entsprechende Pflicht besteht erst, wenn der Arbeitnehmer dies ausdrücklich verlangt. Auch das Fehlen einer Bedenkzeit sowie eine im Vertrag enthaltene Verzichtsregelung zu Schadensersatzansprüchen begründen für sich genommen weder eine widerrechtliche Drohung noch einen Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns.

Wann ist die Anfechtung eines Aufhebungsvertrags wegen Drohung möglich?

Ein Aufhebungsvertrag kann gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten werden, wenn der Arbeitnehmer zur Abgabe seiner Willenserklärung widerrechtlich durch Drohung mit einem empfindlichen Übel bestimmt wurde. Eine Drohung setzt objektiv das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels voraus, dessen Verwirklichung als von der Macht des Ankündigenden abhängig dargestellt wird. Der Bedrohte muss sich in einer Zwangslage befinden, in der er sich nur zwischen zwei Übeln entscheiden zu können glaubt. Die Widerrechtlichkeit einer Drohung kann sich sowohl aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels als auch aus der des verfolgten Zwecks ergeben; bei an sich erlaubtem Mittel und nicht verbotenem Zweck kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz des Mittels im Verhältnis zum Zweck ergeben. Eine Drohung muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden, sondern kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, wobei die Gesamtumstände maßgeblich sind (vgl. BAG, 05.04.1978 - Az: 4 AZR 621/76; BAG, 22.12.1982 - Az: 2 AZR 282/82; BAG, 23.11.2006 - Az: 6 AZR 394/06; LAG Hamm, 01.12.2009 - Az: 14 SaGa 59/09; BAG, 16.11.1979 - Az: 2 AZR 1041/77; BAG, 21.03.1996 - Az: 2 AZR 543/95; BAG, 26.11.1981 - Az: 2 AZR 664/79; BAG, 15.12.2005 - Az: 6 AZR 197/05; BAG, 30.09.1993 - Az: 2 AZR 268/93; LAG Rheinland-Pfalz, 28.07.2005 - Az: 4 Sa 381/05).

Eine Drohung durch Unterlassen ist dem deutschen Zivilrecht als eigenständiges Rechtsinstitut fremd. Verzichtet der Arbeitgeber lediglich darauf, den Arbeitnehmer ausdrücklich darüber aufzuklären, dass ein bestimmter Vorfall keine Konsequenzen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses habe, liegt darin keine Drohung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB. Etwas anderes gilt nur im Rahmen einer arglistigen Täuschung durch Unterlassen bei bestehender Rechtspflicht zur Aufklärung (vgl. LAG Köln, 29.10.2010 - Az: 11 Sa 163/10).

Wird die Hinzuziehung eines externen Rechtsanwalts durch den Arbeitgeber zu einem Personalgespräch über einen Aufhebungsvertrag vorgenommen, folgt daraus für sich genommen keine konkludente Drohung. Dies gilt insbesondere dann, wenn der nachvollziehbare Anlass hierfür in einer rechtlich kompetenten Begleitung der angestrebten einvernehmlichen Trennung liegt und der Arbeitnehmer zu Beginn des Gesprächs über Sinn und Zweck des Gesprächs unterrichtet wird. Auch eine vertragliche Regelung, wonach der Arbeitgeber auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit einem bestimmten Vorfall verzichtet, begründet keine konkludente Drohung, wenn der Arbeitgeber zugleich ausdrücklich auf die Ungewissheit des Bestehens solcher Ansprüche hinweist. Selbst eine unterstellte konkludente Drohung mit einer Schadensersatz- oder Zivilklage wäre regelmäßig durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gedeckt und damit nicht widerrechtlich (vgl. LAG Hamm, 20.11.2002 - Az: 18 Sa 946/02).

Vorliegend hatte der Geschäftsführer des beklagten Arbeitgebers gegenüber der Arbeitnehmerin wegen eines Vorfalls im Zusammenhang mit einem Kundenauftrag Verärgerung gezeigt. Im Rahmen des anschließenden Personalgesprächs, an dem auf Arbeitgeberseite ein Rechtsanwalt teilnahm, unterzeichnete die Arbeitnehmerin einen Aufhebungsvertrag, der unter anderem einen Verzicht des Arbeitgebers auf Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit dem betreffenden Auftrag vorsah. Eine ausdrückliche Ankündigung einer Kündigung erfolgte nicht. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme war auch eine von der Arbeitnehmerin behauptete Äußerung, wonach man sich andernfalls vor Gericht sehe, nicht festzustellen. Weder aus der Hinzuziehung des Rechtsanwalts noch aus der vertraglichen Verzichtsregelung noch aus den sonstigen Gesprächsumständen ergab sich danach eine Drohung durch schlüssiges Verhalten.


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LAG Hamm, 09.06.2011 - Az: 15 Sa 410/11

ECLI:DE:LAGHAM:2011:0609.15SA410.11.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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