Es besteht keine Informationspflicht des Arbeitgebers über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen eines Aufhebungsvertrages. Es ist Sache des Arbeitnehmers, sich über die Rechtsfolgen zu informieren.
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LAG Rheinland-Pfalz - Az: 4 Sa 381/05
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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