Ein Beschluss der Wohnungseigentümer widerspricht bereits dann ordnungsmäßiger Verwaltung, wenn den Eigentümern im Vorfeld der Versammlung nicht die für eine sachgerechte Vorbereitung erforderlichen Informationen - etwa ein Preisspiegel oder die Namen der Anbieter - zur Verfügung gestellt wurden. Eine vorangegangene Behandlung eines ähnlichen Themas in einer früheren Versammlung ersetzt diese Informationspflicht nicht, wenn Gegenstand und Inhalt der Angebote nicht identisch sind.
Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht ein Beschluss nur dann, wenn den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand und eine ausreichende Vorbereitung ermöglicht wird. Hierzu gehört bei Beschlüssen über die Vergabe von Aufträgen regelmäßig die rechtzeitige Zurverfügungstellung eines Preisspiegels sowie die Nennung der Namen der Anbieter. Werden diese Informationen den Eigentümern nicht vor, sondern - wie vorliegend der Preisspiegel - erst in der Versammlung selbst zugänglich gemacht, oder fehlen sie - wie vorliegend die Anbieternamen im Einladungsschreiben - vollständig, fehlt es an der für eine ordnungsmäßige Beschlussfassung erforderlichen Vorbereitungsmöglichkeit.
Im zu entscheidenden Fall betraf dies einen Beschluss zur Aufzugserneuerung in mehreren Häusern einer Wohnanlage: Zwar war in einer vorangegangenen Versammlung bereits ein Maßnahmebeschluss zur Aufzugserneuerung in anderen Häusern derselben Anlage gefasst worden, den Eigentümern war jedoch mangels entsprechender Angaben im Einladungsschreiben nicht bekannt, dass es sich um dieselben Anbieter handelte.
Zudem war der Gegenstand der Beauftragungen nicht identisch, da die streitgegenständliche Maßnahme zusätzlich die Versetzung der Haltestellen im Aufzugsschacht sowie die Schaffung eines barrierefreien Zugangs umfasste. Auch ein in derselben früheren Versammlung gefasster Beschluss zur Vergabe von Planungsleistungen lässt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorbereitung des späteren Maßnahmebeschlusses unter diesen Umständen nicht entfallen.
Welche Anforderungen bestehen an die Information der Eigentümer vor der Versammlung?
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung ordnungsmäßiger Verwaltung im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes widerspricht und deshalb erfolgreich angefochten werden kann.Ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht ein Beschluss nur dann, wenn den Wohnungseigentümern im Vorfeld der Versammlung eine inhaltliche Befassung mit dem Beschlussgegenstand und eine ausreichende Vorbereitung ermöglicht wird. Hierzu gehört bei Beschlüssen über die Vergabe von Aufträgen regelmäßig die rechtzeitige Zurverfügungstellung eines Preisspiegels sowie die Nennung der Namen der Anbieter. Werden diese Informationen den Eigentümern nicht vor, sondern - wie vorliegend der Preisspiegel - erst in der Versammlung selbst zugänglich gemacht, oder fehlen sie - wie vorliegend die Anbieternamen im Einladungsschreiben - vollständig, fehlt es an der für eine ordnungsmäßige Beschlussfassung erforderlichen Vorbereitungsmöglichkeit.
Kann eine frühere Behandlung eines ähnlichen Themas die Informationspflicht entfallen lassen?
Eine Ausnahme von der Informations- und Vorbereitungspflicht kann sich aus einer Vorbefassung der Eigentümer mit einem thematisch verwandten Gegenstand in einer vorangegangenen Versammlung ergeben. Diese Ausnahme greift jedoch nur, wenn den Eigentümern aufgrund der früheren Befassung die relevanten Umstände bereits bekannt waren und Gegenstand sowie Inhalt der jeweiligen Beauftragungen übereinstimmen.Im zu entscheidenden Fall betraf dies einen Beschluss zur Aufzugserneuerung in mehreren Häusern einer Wohnanlage: Zwar war in einer vorangegangenen Versammlung bereits ein Maßnahmebeschluss zur Aufzugserneuerung in anderen Häusern derselben Anlage gefasst worden, den Eigentümern war jedoch mangels entsprechender Angaben im Einladungsschreiben nicht bekannt, dass es sich um dieselben Anbieter handelte.
Zudem war der Gegenstand der Beauftragungen nicht identisch, da die streitgegenständliche Maßnahme zusätzlich die Versetzung der Haltestellen im Aufzugsschacht sowie die Schaffung eines barrierefreien Zugangs umfasste. Auch ein in derselben früheren Versammlung gefasster Beschluss zur Vergabe von Planungsleistungen lässt die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorbereitung des späteren Maßnahmebeschlusses unter diesen Umständen nicht entfallen.
AG München, 11.12.2025 - Az: 1291 C 21704/24 WEG
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