Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümergemeinschaft die Nutzung eines mit der Wohnung durch eine Innentreppe verbundenen Hobbyraums zu Wohnzwecken genehmigt, ist nicht nichtig, wenn die Nutzung der Beschaffenheit des Raumes entspricht und keine erhebliche zusätzliche Belastung der Gemeinschaftsflächen zu erwarten ist.
Eine von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichende Nutzung eines als Hobbyraum ausgewiesenen Sondereigentums zu Wohnzwecken ist danach grundsätzlich zulässig, wenn diese Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise nicht stärker stört als die vorgesehene Nutzung als Hobbyraum. Maßgeblich hierfür ist ein Vergleich zwischen der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen und der tatsächlichen Nutzung im Hinblick auf die damit typischerweise verbundene Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer (vgl. BGH, 16.06.2011 - Az: V ZA 1/11; BGH, 16.07.2021 - Az: V ZR 284/19).
Vorliegend war maßgeblich, dass die Gemeinschaftsordnung eine Nutzung der Einheiten der Anlage ausschließlich zu Wohnzwecken vorsah und die betroffenen Hobbyräume durch eine Innentreppe unmittelbar mit der jeweils darüber liegenden Wohnung verbunden waren. Eine eigenständige, von der Wohnung losgelöste Nutzung der Hobbyräume war damit nicht möglich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Wohnnutzung eines mit der Wohnung baulich verbundenen Hobbyraums die Gemeinschaft nicht stärker belasten als die Nutzung als Hobbyraum, da eine zusätzliche Inanspruchnahme von Gemeinschaftsflächen nicht zu erwarten ist (vgl. LG München I, 12.05.2016 - Az: 36 S 6246/15 WEG).
Beschlusskompetenz für die Nutzungsänderung von Hobbyräumen
Vereinbarungen über den Gebrauch von Sondereigentum können gemäß § 10 Abs. 1 S. 2 WEG grundsätzlich nur durch Vereinbarung sämtlicher Eigentümer geändert werden. Demgegenüber besteht eine Beschlusskompetenz nach § 18 Abs. 2 Nr. 2 WEG, soweit es um die Regelung eines der Beschaffenheit der Einheit entsprechenden ordnungsgemäßen Gebrauchs geht.Eine von der ursprünglichen Zweckbestimmung abweichende Nutzung eines als Hobbyraum ausgewiesenen Sondereigentums zu Wohnzwecken ist danach grundsätzlich zulässig, wenn diese Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise nicht stärker stört als die vorgesehene Nutzung als Hobbyraum. Maßgeblich hierfür ist ein Vergleich zwischen der nach der Gemeinschaftsordnung zulässigen und der tatsächlichen Nutzung im Hinblick auf die damit typischerweise verbundene Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer (vgl. BGH, 16.06.2011 - Az: V ZA 1/11; BGH, 16.07.2021 - Az: V ZR 284/19).
Vorliegend war maßgeblich, dass die Gemeinschaftsordnung eine Nutzung der Einheiten der Anlage ausschließlich zu Wohnzwecken vorsah und die betroffenen Hobbyräume durch eine Innentreppe unmittelbar mit der jeweils darüber liegenden Wohnung verbunden waren. Eine eigenständige, von der Wohnung losgelöste Nutzung der Hobbyräume war damit nicht möglich. Unter diesen Voraussetzungen kann die Wohnnutzung eines mit der Wohnung baulich verbundenen Hobbyraums die Gemeinschaft nicht stärker belasten als die Nutzung als Hobbyraum, da eine zusätzliche Inanspruchnahme von Gemeinschaftsflächen nicht zu erwarten ist (vgl. LG München I, 12.05.2016 - Az: 36 S 6246/15 WEG).
AG München, 16.07.2025 - Az: 1292 C 10850/24 WEG
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