Im vorliegenden Fall war ein Kellerraum in der Teilungserklärung als „Hobbyraum“ ausgewiesen worden. Zwei der Kinder des Eigentümers übernachteten jedoch regelmäßig in diesem Hobbyraum. Eine behördliche Genehmigung zur Umnutzung des Hobbyraums lag vor. Dennoch verlangte die WEG diese Nutzungsart zu unterlassen. Vor dem BGH scheiterten die Eigentümer: Eine vorübergehende Nutzung des Hobbyraums zu Wohnzwecken ist unzulässig, daher ist die Nutzung zu Wohnzwecken (also das Übernachten) zu unterlassen. Es ist hierbei unerheblich, ob die Nutzung im konkreten Fall störend ist oder nicht. Die behördliche Genehmigung ist im Verhältnis zwischen WEG und Eigentümern ohne Belang. Auch der Einwand, ein eventueller Unterlassungsanspruch sei verjährt, ging ins Leere, da bei einem auf dauernde Unterlassung gerichteten Anspruch die Verjährungsfrist mit jeder Zuwiderhandlung neu beginnt.
BGH, 16.06.2011 - Az: V ZA 1/11
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


