Das Wohnungseigentumsgesetz bestimmt keine feste Frist, innerhalb derer die Jahresabrechnung zu erstellen ist. Nach § 28 Abs. 3 WEG besteht lediglich die Pflicht des Verwalters zur Erstellung, ohne dass ein bestimmtes Datum genannt wird.
Mangels gesetzlicher Vorgabe richtet sich die Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB. Danach ist die Leistung sofort fällig, sofern keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist. Weder Teilungserklärung noch Verwaltervertrag sahen eine konkrete Frist vor.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird dem Verwalter grundsätzlich ein Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungsjahres zugestanden (BGH, 16.02.2018 - Az: V ZR 89/17). Teilweise wird auch eine Erstellung bis spätestens zum 30.09. des Folgejahres als noch ordnungsgemäß angesehen.
Welche Frist im Einzelfall gilt, hängt von Umfang und Schwierigkeit der Abrechnung ab. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter auf Zuarbeiten Dritter, etwa Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, angewiesen ist. Solange diese nicht vorliegen, tritt keine Fälligkeit ein.
Ein Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung bis zu einem starren Stichtag, etwa dem 15.05. oder 30.06., besteht daher nicht.
Mangels gesetzlicher Vorgabe richtet sich die Fälligkeit nach § 271 Abs. 1 BGB. Danach ist die Leistung sofort fällig, sofern keine Zeit bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen ist. Weder Teilungserklärung noch Verwaltervertrag sahen eine konkrete Frist vor.
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung wird dem Verwalter grundsätzlich ein Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach Ablauf des Abrechnungsjahres zugestanden (BGH, 16.02.2018 - Az: V ZR 89/17). Teilweise wird auch eine Erstellung bis spätestens zum 30.09. des Folgejahres als noch ordnungsgemäß angesehen.
Welche Frist im Einzelfall gilt, hängt von Umfang und Schwierigkeit der Abrechnung ab. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Verwalter auf Zuarbeiten Dritter, etwa Heiz- und Betriebskostenabrechnungen, angewiesen ist. Solange diese nicht vorliegen, tritt keine Fälligkeit ein.
Ein Anspruch auf Erstellung der Jahresabrechnung bis zu einem starren Stichtag, etwa dem 15.05. oder 30.06., besteht daher nicht.
LG Dresden, 05.07.2019 - Az: 2 S 101/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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