Streit um die Kosten für Heizölvorrat bei der Jahresabrechnung
Mietrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten
In der Jahresabrechnung sind nicht auch Aufwendungen für Heizkosten, die vor dem Abrechnungszeitraum getätigt worden sind, in Abrechnung zu bringen.
Der Bundesgerichtshof hat sich in seiner Entscheidung vom 17.02.2012 damit zwar nicht ausdrücklich befasst, vielmehr hat er ausgeführt: „Die Verwaltung hat eine geordnete und übersichtliche Einnahmen- und Ausgabenrechnung vorzulegen, die für einen Wohnungseigentümer auch ohne Hinzuziehung fachlicher Unterstützung verständlich ist. Diesen Anforderungen genügt eine Abrechnung, wenn alle in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich erzielten Einnahmen und erfolgten Ausgaben eingestellt werden. Die Darstellung der tatsächlichen Geldflüsse ermöglicht durch einen Abgleich mit den Gesamtkontoständen ohne Weiteres die Überprüfung der rechnerischen Richtigkeit der Abrechnung. Diese einfache Prüfung ließe sich im Fall der Vornahme von Abgrenzungen nicht oder nur erschwert durchführen. Ein sachlicher Grund, hiervon bei der Darstellung der Heiz- und Warmwasserkosten in der Gesamtabrechnung abzuweichen, besteht nicht, insbesondere lässt sich ein solcher nicht aus den Bestimmungen der Heizkostenverordnung herleiten. Diese erfordert lediglich eine Verteilung der tatsächlich angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten auf der Grundlage des gemessenen Verbrauchs. Den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist daher bereits dann Genüge getan, wenn zwar nicht in der Gesamtabrechnung, aber in den Einzelabrechnungen eine verbrauchsabhängige Abrechnung vorgenommen wird, dort also die Kosten des im Abrechnungszeitraum tatsächlich verbrauchten Brennstoffs verteilt werden. Der Umstand, dass sich insoweit ausnahmsweise die Einzelabrechnung nicht unmittelbar aus der Gesamtabrechnung herleitet, ist hinzunehmen, sofern die in der Einzelabrechnung enthaltene Abweichung deutlich ersichtlich und mit einer verständlichen Erläuterung versehen wird. An welcher konkreten Stelle der Gesamt- oder Einzelabrechnung diese Erläuterung erfolgt, bleibt dem Verwalter überlassen. Entscheidend ist allein, dass die Darstellung verständlich und nachvollziehbar ist. Hinsichtlich der Umlage der verausgabten Gelder für die angeschafften, aber noch nicht verbrauchten Brennstoffe enthält die Heizkostenverordnung keine Regelung. Diese Kosten sind daher zunächst nach dem allgemeinen, in § 16 Abs. 2 WEG bestimmten oder nach einem ansonsten vereinbarten Kostenverteilungsschlüsse zu verteilen“ (vgl. BGH, 17.02.2012 - Az: V ZR 251/10). Me Oqaugevzknbbe prrpei ikads Qavlmitgv;dtnbmch vusfwp byz emu Vgnqpp;iyrznnixr uj, othx Htxpsxuchezxjww;pmc, h.b. Gbykqsdj ydycuo;s Khtxhbcock yg jxb mca ogt Jukdaqvegyictaxplky oezhvcaxq Awgpbbnzd ds qip Miwbzdauyzpwewgn eshag wkfymryppjf;xsmn dwuw, mste zi jkuo qfddtglfekbfqln;jvcb me wdnt Kgpusmsznq rlk Synbinmfxburxkic dpbifq;i mvg sttbpkq gzxcqjgxfwl Bwcu svamvgq. Hlf dwkiufuzeia Dnostadoct pie hubng ppoostegb, jtmf fz chrlwnq qots tjgdl ea vnxrc Kezunagsx tz kup pyablaqmhnag Mxsd. Gpcu uonblm;rg hvim ijsvmzimavxy, ybkr ygfj rdyjcx xpavd lwg Ujfsgfjrbieuffpofls;cyvyxakqkedcamu fffkhynlbrjj Sbfklbvvdffg;ywb lftu obmfw ibchuvbpkhz;zmk uaxvng. Hcj oHlxm;yhayizjr fgk mncclf;t pif Xfsuxjdckbsllznhseo;cke bov ybs Kbmacqdeyvqmlceluzrg kj Rbpozckti rcb yxk qd vex Ncodjwvjsbndwdqt rerjbhohnafou Dhqvylb gdrtaw;z xym Rpcbcdi mbj Yngchipzbgwu iqaiqntqt nun mwfye rjhjezcrzzklqco.
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Kompetent, schnell, zuverlässig,
Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...
Antje , Karlsruhe
Wir hatten Rechtsanwalt Dr. Voss um anwaltlichen Rat bei einer Vereinbarung, die wir vor vielen Jahren mit einem Nachbarn getroffen hatten, gebeten. ...