Unter die Nebenkosten fallen ebenfalls Heizungs- und Warmwasserkosten, deren Abrechnung in aller Regel von Wärmemessdienstfirmen erstellt wird, da die Heizkostenverordnung zwingend eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung für alle Häuser vorschreibt, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden. Ausnahmsweise können die Heizkosten aber in der Miete enthalten oder vom Vermieter nach der Wohnfläche auf die Mieter des Hauses verteilt sein. Dies kann der Fall sein, wenn
Der Contractor muss i.d.R. eine neue Anlage errichten oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern (z.B. Fernwärme, Blockheizkraftwerk). Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben werden können, kann sich auch auf die verbesserte Betriebsführung beschränkt werden. Die Umstellung muss aber für den Mieter kostenneutral sein und zuvor rechtzeitig angekündigt werden, damit der betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage der Wärmelieferkosten als Betriebskosten tatsächlich vorliegen.
- die Verbrauchserfassung technisch nicht möglich ist
- die Verbrauchserfassung unwirtschaftlich ist
- Mieter den Wärmeverbrauch in ihrer Wohnung nicht beeinflussen können (in Alters- und Pflegeheimen, Studenten- und Lehrlingsheimen)
- im Haus eine besonders energiesparende Heizung eingesetzt wird
- in Zwei-Familienhäusern der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt und die andere Wohnung vermietet ist
Wärme-Contracting
Weil mit der Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung (Wärme-Contracting) Energie gespart oder diese effizienter genutzt werden kann, können Contractingkosten auf den Mieter anstelle der bisherigen Heizkosten umgelegt werden. Der Vermieter hat einen Umstellungsanspruch. Die Kosten der Wärmelieferung können als Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:Der Contractor muss i.d.R. eine neue Anlage errichten oder die Wärme aus einem Wärmenetz liefern (z.B. Fernwärme, Blockheizkraftwerk). Bei Bestandsanlagen, die noch effizient weiter betrieben werden können, kann sich auch auf die verbesserte Betriebsführung beschränkt werden. Die Umstellung muss aber für den Mieter kostenneutral sein und zuvor rechtzeitig angekündigt werden, damit der betroffene Mieter prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage der Wärmelieferkosten als Betriebskosten tatsächlich vorliegen.
Stand: (letzte Änderung: 23.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Die Heizkostenverordnung schreibt eine verbrauchsabhängige Abrechnung für alle Häuser vor, die von zentralen Heizungs- und Warmwasseranlagen versorgt werden.
Ausnahmen gelten, wenn die Verbrauchserfassung technisch unmöglich oder unwirtschaftlich ist, Mieter ihren Verbrauch nicht beeinflussen können (z.B. in Pflegeheimen), besonders energiesparende Heizungen genutzt werden oder in Zwei-Familienhäusern der Vermieter eine Wohnung selbst bewohnt.
Der Vermieter muss mindestens 50 Prozent, maximal jedoch 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch verteilen. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden nach einem festen Maßstab, in der Regel der Wohnfläche, umgelegt.
Die Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung kann auf den Mieter umgelegt werden, sofern die Kosten für den Mieter neutral bleiben und die Umstellung rechtzeitig angekündigt wird. Dies setzt meist die Errichtung einer neuen Anlage oder die Wärmelieferung aus einem Wärmenetz voraus.
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