Eine Terrorversicherung ist als Teil der Sachversicherung nur dann umlagefähig, wenn diese nach dem Gebot der Wirtschaftlichkeit aufgrund einer erhöhten Terrorgefahr erforderlich scheint (BGH, 13.10.2010 - Az: XII ZR 129/09). Das ist der Fall, wenn das Gebäude selbst oder dessen unmittelbare Umgebung Symbolcharakter aufweist, dort staatliche Macht ausgeübt wird oder sich dort regelmäßig eine größere Anzahl an Menschen aufhält. Bei einem unbedeutenden Gebäude im ländlichen Raum ist das nicht der Fall.
Diese Voraussetzungen für die Umlagefähigkeit hat die Vermieterin im zu entscheidenden Fall nicht dargelegt.
Soweit die Vermieterin meinte, heutzutage seien auch normale Gewerbeobjekte einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, so kann dem nicht gefolgt werden. Das liefe darauf hinaus, nahezu alle Gebäude als terroristisch gefährdet einzustufen. Die Kriterien des BGH erfordern aber gerade eine erhöhe Gefährdung. Ebenso wenig ergibt sich eine erhöhte Gefährdung bereits daraus, dass das Gebäude allgemein für Publikumsverkehr geöffnet ist.
Die Vermieterin ist für die Wirtschaftlichkeit der Terrorversicherung beweisbelastet.
Diese Voraussetzungen für die Umlagefähigkeit hat die Vermieterin im zu entscheidenden Fall nicht dargelegt.
Soweit die Vermieterin meinte, heutzutage seien auch normale Gewerbeobjekte einer erheblichen Gefahr ausgesetzt, so kann dem nicht gefolgt werden. Das liefe darauf hinaus, nahezu alle Gebäude als terroristisch gefährdet einzustufen. Die Kriterien des BGH erfordern aber gerade eine erhöhe Gefährdung. Ebenso wenig ergibt sich eine erhöhte Gefährdung bereits daraus, dass das Gebäude allgemein für Publikumsverkehr geöffnet ist.
Die Vermieterin ist für die Wirtschaftlichkeit der Terrorversicherung beweisbelastet.
LG Darmstadt, 27.06.2025 - Az: 19 O 166/23
ECLI:DE:LGDARMS:2025:0627.19O166.23.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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