Bei der erst nach Abschluss des Mietvertrages abgeschlossenen Terrorversicherung handelt es sich um eine Sachversicherung, deren Kosten als Betriebskosten umgelegt werden könnten, wenn die Umlage der Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung wirksam vereinbart wurde. Der Vermieter ist berechtigt, nach Treu und Glauben solche Kosten auf den Mieter umzulegen, die dem Wirtschaftlichkeitsgebot genügen.
Dies sind die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigen Posten, wenn ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behalten wurde. Damit eine Terrorversicherung umgelegt werden kann, ist es also erforderlich, dass die Versicherung im Einzelfall erforderlich und die konkret abgeschlossene Versicherung angemessen ist.
Vorliegend war von einem gewissen Grundrisiko für das außergewöhnliche und teure Objekt auszugehen, zumal es sich in unmittelbarer Nähe zum Statistischen Bundesamt und in der Nähe eines Fußballstadions befindet. Der Abschluss einer Terrorversicherung war deshalb aus der Sicht eines vernünftigen Vermieters erforderlich, um bei Eintritt des Versicherungsfalls die Sachschäden an dem Gebäude abzusichern. Ist dagegen ein Gebäudeschaden durch einen terroristischen Angriff unwahrscheinlich und kann ein solcher lediglich nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, entspricht es keiner vernünftigen Bewirtschaftung, dieses rein theoretische Risiko mit erheblichem finanziellem Aufwand abzusichern.
Dies sind die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigen Posten, wenn ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behalten wurde. Damit eine Terrorversicherung umgelegt werden kann, ist es also erforderlich, dass die Versicherung im Einzelfall erforderlich und die konkret abgeschlossene Versicherung angemessen ist.
Vorliegend war von einem gewissen Grundrisiko für das außergewöhnliche und teure Objekt auszugehen, zumal es sich in unmittelbarer Nähe zum Statistischen Bundesamt und in der Nähe eines Fußballstadions befindet. Der Abschluss einer Terrorversicherung war deshalb aus der Sicht eines vernünftigen Vermieters erforderlich, um bei Eintritt des Versicherungsfalls die Sachschäden an dem Gebäude abzusichern. Ist dagegen ein Gebäudeschaden durch einen terroristischen Angriff unwahrscheinlich und kann ein solcher lediglich nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, entspricht es keiner vernünftigen Bewirtschaftung, dieses rein theoretische Risiko mit erheblichem finanziellem Aufwand abzusichern.
BGH, 13.10.2010 - Az: XII ZR 129/09
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Rochus Schmitz und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Martin Becker, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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