Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Die Strafbarkeit wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge setzt voraus, dass der Täter nicht nur den objektiven Tatbestand des
§ 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 StGB erfüllt, sondern auch mit zumindest bedingtem Vorsatz hinsichtlich der konkreten Gefahr handelt.
Ein Alleinrennen liegt bereits dann vor, wenn der Täter mit überhöhter Geschwindigkeit und in Rennabsicht fährt. Der objektive Tatbestand des § 315d Abs. 2 StGB ist erfüllt, wenn das Verhalten zu einer konkreten Gefährdung eines der geschützten Individualrechtsgüter führt. Erforderlich ist eine Verkehrssituation, in der die Sicherheit von Leib, Leben oder fremdem Eigentum so stark beeinträchtigt ist, dass eine Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhängt (vgl. BGH, 11.11.2021 - Az:
4 StR 511/20; BGH, 26.10.2022 - Az: 4 StR 248/22). Der Umstand, dass die gefährdete Person ein Mitfahrer im Tatfahrzeug ist, schließt die Anwendung der Qualifikation nicht aus.
Für die subjektive Tatseite genügt es nicht, dass sich der Täter lediglich der allgemeinen Gefährlichkeit des Rennens bewusst ist. Erforderlich ist vielmehr, dass er die konkreten Umstände erkennt, die den Gefahrerfolg naheliegend erscheinen lassen, und sich mit diesem Risiko abfindet. Dies bedeutet, dass der Täter über die bloße Einschätzung einer abstrakten Gefährlichkeit hinaus auch eine kritische Verkehrssituation in Betracht zieht, die den eingetretenen Gefahren entspricht (vgl. BGH, 18.08.2022 - Az: 4 StR 377/21; BGH, 29.02.2024 - Az: 4 StR 350/23; BGH, 04.12.2024 - Az: 4 StR 246/24).
Ein Vertrauen des Fahrers auf seine Fähigkeit, das Fahrzeug trotz überhöhter Geschwindigkeit sicher beherrschen zu können, steht dem Gefährdungsvorsatz entgegen. Nur wenn er den Kontrollverlust als naheliegende Möglichkeit in seine Vorstellung einbezieht und diesen gleichwohl hinnimmt, kann Vorsatz bejaht werden. Der Umstand, dass die Gefährdung des Mitfahrers zugleich eine Eigengefährdung des Fahrers darstellt, muss in der Beurteilung ausdrücklich berücksichtigt werden.
Liegt ein solcher Vorsatz nicht vor, entfällt die Grundlage für eine Verurteilung nach § 315d Abs. 5 StGB. Dies hat zur Folge, dass auch darauf gestützte Nebenentscheidungen, wie die
Entziehung der Fahrerlaubnis oder die Anordnung einer
Sperrfrist, nicht bestehen bleiben können. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch verwertbar und können durch neue Feststellungen zur inneren Tatseite ergänzt werden.