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Fahrerlaubnisentziehung wegen Unfallflucht?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 12 Minuten

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Kann beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Einzelfall von einer Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen nicht ausgegangen werden, so kann von der Regelentziehung der Fahrerlaubnis abgesehen werden.

So hatte der Betroffene im vorliegenden Fall auf die Kammer den Eindruck vermittelt, dass er ein durchaus verantwortungsbewusster Mensch ist, der hier lediglich einmal strafrechtlich auffällig in seinem Leben geworden ist, wenn die Tat aufgrund des entstandenen Schadens auch durchaus nicht ohne Gewicht war.

Vor diesem Hintergrund kam eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Entziehung des Führerscheins zur Überzeugung der Kammer hier nicht in Betracht. Es wurde jedoch ein zweimonatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB verhängt um dem Betroffenen durch dieses deutlich vor Augen so führen, dass sein vorangegangenes Tun nicht hingenommen wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht Dortmund hat den Angeklagten mit Urteil vom 11.04.2012 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50,00 € verurteilt.

Es hat dem Angeklagten zudem die Fahrerlaubnis entzogen sowie den Führerschein eingezogen. Außerdem hat das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von noch 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Im Anschluss an die erstinstanzliche Hauptverhandlung hat das Amtsgericht überdies am 11.04.2012 einen Beschluss gemäß § 111 a StPO erlassen, in dem es dem Angeklagten vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen hat. Die Abverfügung betreffend dieses Beschlusses ist ausweislich der Akte – wohl versehentlich – indes zu keinem Zeitpunkt ausgeführt worden. Eine Zustellung des Beschlusses ist mithin weder an den Verteidiger noch an den Angeklagten erfolgt, weshalb dieser Beschluss keine Wirkung entfalten konnte.

Der Angeklagte hat gegen das vorgenannte Urteil fristgerecht Berufung eingelegt, die er noch vor der Berufungshauptverhandlung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Berufung des Angeklagten hatte insoweit Erfolg, als die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins vorliegend entfallen konnten. Stattdessen hat die Kammer auf ein 2-monatiges Fahrverbot gemäß § 44 StGB erkannt. Im Übrigen hatte die Berufung keinen Erfolg.

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