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Verkehrssicherungspflicht des Vermieters gegen Dachlawinen?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen der Beschädigung eines Pkw durch eine Dachlawine.

Bereits in den Wochen vor dem Schadensereignis gab es wochenlang außergewöhnlich starken Schneefall im gesamten Stadtgebiet und auch darüber hinaus. Die Klägerin parkte das Fahrzeug – unbestritten – in der Silvesternacht wie üblich vor dem Haus in der B-Straße 27, dies in etwa 2 m Entfernung zum Haus. Bei dem Stellplatz, auf welchem sich das klägerische Fahrzeug befand, handelt es sich nicht um einen zum Haus gehörigen Parkplatz, sondern um eine öffentliche Stellfläche.

In der Nacht rutschten Schneemassen vom Dach und trafen den Pkw der Klägerin.

Das betreffende Haus verfügt nicht über Schneegitter; unstreitig ist zwischen den Parteien, dass der Beklagte das Dach weder geräumt noch eventuelle Warnhinweise oder Absperrungen aufgestellt hatte.

Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei für den eingetretenen Schaden verantwortlich, er habe Vorsichtsmaßnahmen ergreifen müssen, um den Abgang von Schnee zu verhindern. Insbesondere, so behauptet die Klägerin, sei in der Silvesternacht Tauwetter gewesen mit anschließender erneuter Kälte, weswegen sich Eis gebildet habe. Der Beklagte habe daher mit etwaigen Dachlawinen rechnen müssen.

Die Klägerin ist ferner der Ansicht, den Beklagten treffe eine besondere Fürsorgepflicht gegenüber seinen Mietern. Sie habe sich als Mieterin darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte alle vorgeschriebenen Vorsichtsmaßnahmen ergreift, um Schäden an den Rechtsgütern seiner Mieter zu vermeiden. Der Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht irgendetwas zum Schutz der geparkten Fahrzeuge zu veranlassen.

Zwar erwarte sie keine Anbringung von Schneegittern, erforderlich sei es aber gewesen, die Schneemassen von oben abzubauen bzw. Warnhinweise oder Absperrungen anzubringen. Sie ist der Ansicht, aufgrund der besonders extremen Wetterverhältnisse gelte das Prinzip, dass grundsätzlich jeder auf sich selbst achten müsse, hier nicht.

Die Klägerin vertritt die Auffassung, sie selbst treffe kein Mitverschulden, da sie ihr Fahrzeug in ausreichendem Sicherheitsabstand vom Haus abgestellt hätte. Sie habe nicht vorhersehen können, dass der Schnee weiter fällt. Sie habe vielmehr darauf vertrauen dürfen, dass der Hauseigentümer Maßnahmen ergreift.

Der Beklagte behauptet, das Gebäude weise keinerlei Besonderheiten auf, die eine entsprechende Verkehrssicherungspflicht begründen würden. So habe das Dach nur einen Neigungswinkel von 35 Grad – was zwischen den Parteien unstreitig ist –, Handlungsbedarf bestehe aber erst ab 45 Grad Dachneigungswinkel. Das Dach entspreche auch dem neuesten Stand. Der Beklagte behauptet weiter, es sei auch noch nie zuvor zum Abgang einer Dachlawine von dem Haus in der B-Straße 27 gekommen; so dass er damit nicht habe rechnen müssen. Er habe auch vor dem streitgegenständlichen Ereignis keinerlei Besonderheiten am Haus bzw. auf dem Dach feststellen können.

Der Beklagte ist der Ansicht, er habe keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Der Abgang der Dachlawine sei für ihn weder vorhersehbar noch vermeidbar gewesen. Die Anbringung von Schneefanggittern sei nur bei gesetzlichen oder polizeilichen Anordnungen erforderlich, diese gäbe es für die Stadt E nicht, was die Klägerin auch nicht behauptet. Eine darüber hinausgehende Pflicht zur Anbringung von Schneefanggittern bestehe auch nicht per se, sondern nur im Einzelfall.

Für ein entsprechendes Erfordernis sei hier aber nichts ersichtlich. Es sei ihm auch nicht zumutbar gewesen, weitere Maßnahmen zu ergreifen. Das Dach selbst zu räumen sei ihm nicht möglich gewesen, da dies eine zu hohe Gefahr mit sich gebracht hätte. Der Beklagte ist ferner der Ansicht, er sei auch nicht verpflichtet gewesen Warnschilder aufzustellen. Es handele sich um eine öffentliche Fläche, so dass hierfür schon eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt werden müsse. Zudem würde dies die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht völlig überspitzen, da in diesem Fall jeder Hauseigentümer Warnschilder aufstellen würde.

Jedenfalls aber vertritt der Beklagte die Auffassung, die Klägerin treffe ein erhebliches Mitverschulden, welches ein etwaiges eigenes Verschulden vollständig zurücktreten lasse. Denn der Klägerin seien die Wetterverhältnisse bekannt gewesen, sodass sie ihr Verhalten hierauf hätte einstellen müssen. Sie habe auch schon durch einen Blick auf das Dach feststellen können, dass sich dort keine Schneegitter befinden.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Ersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Denn dem Beklagten ist ein Verstoß gegen eine Verkehrssicherungspflicht nicht vorzuwerfen.

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Andrea Leibfritz , Burladingen