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Mit 15 Jahren alleine unterwegs: Welche Ausgehzeiten das Gesetz vorschreibt

Familienrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Die Frage, wie lange ein Jugendlicher im Alter von 15 Jahren abends außer Haus bleiben darf, ist ein Dauerthema in vielen Familien. Während Heranwachsende auf mehr Freiheiten und Selbstbestimmung pochen, sehen sich Eltern in ihrer Verantwortung und Fürsorgepflicht.

Die verbreitete Annahme, es gäbe eine pauschale, gesetzlich festgelegte Uhrzeit, zu der alle 15-Jährigen zu Hause sein müssen, ist jedoch ein Rechtsirrtum. Das deutsche Recht sieht keine starren Ausgangssperren für Minderjährige vor. Stattdessen wird zwischen dem Aufenthalt im öffentlichen Raum und privaten Unternehmungen unterschieden.

Jugendschutzgesetz und elterliche Sorge

Die primäre Verantwortung für das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen liegt bei den Personensorgeberechtigten, in der Regel also den Eltern. Diese Pflicht zur Personensorge ist in § 1626 und § 1631 BGB verankert und umfasst die Pflege, Erziehung und Beaufsichtigung des Kindes. Eltern müssen im Einzelfall entscheiden, was sie ihrem Kind zutrauen und zumuten können. Diese Entscheidung muss sich am Kindeswohl orientieren und die individuelle Reife, den Charakter und das bisherige Verhalten des Jugendlichen berücksichtigen. Einem sehr verantwortungsbewussten 15-Jährigen werden Eltern vernünftigerweise mehr Freiräume zugestehen als einem Gleichaltrigen, der in der Vergangenheit seine Unzuverlässigkeit bewiesen hat. Diese elterliche Entscheidungskompetenz bildet die Basis für alle privat organisierten Aktivitäten.

Sobald sich ein Jugendlicher jedoch im öffentlichen Raum bewegt, greifen zusätzlich die Vorschriften des Jugendschutzgesetzes (JuSchG). Das JuSchG hat zum Ziel, Kinder und Jugendliche vor Gefahren und negativen Einflüssen in der Öffentlichkeit zu schützen. Es legt daher für bestimmte Orte und Veranstaltungen klare zeitliche und anwesenheitsbezogene Grenzen fest, die von den Eltern nicht eigenmächtig ausgehebelt werden können. Für 15-Jährige sind hierbei insbesondere die Regelungen für Gaststätten, Tanzveranstaltungen und Kinos relevant.

Aufenthalte im privaten und nicht-regulierten öffentlichen Raum

Ein großer Teil der Unternehmungen von 15-Jährigen findet in Bereichen statt, die vom Jugendschutzgesetz nicht explizit erfasst werden. Hierzu zählen Besuche bei Freunden, Spaziergänge im Park, Fahrradtouren oder ein Stadtbummel.

Für diese Aktivitäten gibt es keine gesetzlichen Zeitvorgaben. Die Entscheidung, wie lange ein Jugendlicher bei Freunden bleiben oder sich in der Stadt aufhalten darf, obliegt allein den Eltern. Sie müssen im Rahmen ihrer Aufsichtspflicht eine Abwägung treffen. Faktoren wie die Entfernung des Aufenthaltsortes, die Sicherheit des Heimwegs, die Begleitung durch Freunde und die allgemeine Vertrauenswürdigkeit des Jugendlichen spielen hierbei eine wichtige Rolle. Eltern können und sollten klare Absprachen treffen und verbindliche Uhrzeiten für die Rückkehr festlegen. Ein Verstoß gegen diese elterliche Anweisung ist zwar keine Gesetzesübertretung im Sinne des JuSchG, kann aber eine Verletzung der familiären Regeln darstellen und erzieherische Konsequenzen nach sich ziehen. Auch der Aufenthalt auf einem öffentlichen Spielplatz ist zeitlich nicht durch das JuSchG begrenzt, kann aber durch kommunale Satzungen oder Parkordnungen, insbesondere zur Nachtzeit, eingeschränkt sein.

Klare Regeln für Gaststätten und Restaurants

Der Besuch einer Gaststätte, also eines Restaurants, einer Gastwirtschaft oder eines Cafés, ist für 15-Jährige in § 4 JuSchG geregelt. Demnach ist Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren der Aufenthalt in Gaststätten grundsätzlich nicht gestattet.

Von diesem Verbot gibt es jedoch eine wichtige Ausnahme: Ein 15-Jähriger darf sich in einer Gaststätte aufhalten, wenn er dort eine Mahlzeit oder ein Getränk einnimmt. Dieser Aufenthalt ist zeitlich auf den Zeitraum zwischen 5 Uhr morgens und 23 Uhr abends begrenzt. Eine weitere Bedingung ist, dass der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten (also in der Regel einem Elternteil) oder einer erziehungsbeauftragten Person begleitet wird. Alleine darf ein 15-Jähriger also auch zum Essen nicht in einer Gaststätte verweilen. Der reine Verzehr von Knabberartikeln oder Süßigkeiten an der Theke fällt nicht unter diese Ausnahmeregelung. Ziel der Vorschrift ist es, den Aufenthalt in einer Umgebung zu ermöglichen, die primär der Nahrungsaufnahme dient, und nicht den unbeaufsichtigten Besuch von Kneipen mit typischerweise erhöhtem Alkoholkonsum.

Besuch von Diskotheken und Tanzveranstaltungen

Für Diskotheken, Clubs und andere öffentliche Tanzveranstaltungen gelten für 15-Jährige sehr strenge Regeln, die in § 5 JuSchG normiert sind. Der Gesetzgeber geht hier von einem erhöhten Gefährdungspotenzial aus.

Grundsätzlich ist die Anwesenheit von Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren bei öffentlichen Tanzveranstaltungen nicht erlaubt. Ein 15-Jähriger darf eine Diskothek also nicht alleine besuchen, auch nicht am frühen Abend. Eine Ausnahme besteht, wenn die Tanzveranstaltung von einem anerkannten Träger der Jugendhilfe durchgeführt wird. In einem solchen Fall dürfen Kinder bis 14 Jahre bis 22 Uhr und Jugendliche im Alter von 15 Jahren bis 24 Uhr anwesend sein.

Die einzige Möglichkeit für einen 15-Jährigen, eine kommerzielle Diskothek zu besuchen, ist die Begleitung durch eine personensorgeberechtigte oder eine erziehungsbeauftragte Person. In diesem Fall gibt es keine gesetzliche Zeitgrenze, der Aufenthalt ist also theoretisch die ganze Nacht über möglich. In der Praxis ist dies jedoch die entscheidende Hürde, da die Eltern die Verantwortung für die Begleitung übernehmen oder eine geeignete, volljährige Person damit beauftragen müssen.

Kino und Filmvorführungen: FSK-Freigabe und Uhrzeit sind entscheidend

Der Kinobesuch wird in § 11 JuSchG geregelt. Hier sind zwei Kriterien für 15-Jährige maßgeblich: die Altersfreigabe des Films (FSK) und die Uhrzeit, zu der die Vorstellung endet.

Jugendliche im Alter von 15 Jahren dürfen öffentliche Filmvorführungen besuchen, die für ihre Altersstufe freigegeben sind. Dies umfasst Filme mit der Kennzeichnung „FSK ab 0“, „FSK ab 6“ und „FSK ab 12“. Filme mit einer Freigabe „FSK ab 16“ oder „FSK ab 18“ sind für sie tabu.

Zusätzlich zur FSK-Freigabe existiert eine zeitliche Begrenzung. Die Filmvorführung muss spätestens um 22:00 Uhr beendet sein. Maßgeblich ist hierbei das tatsächliche Ende des Programms, also inklusive eventueller Werbung und Trailer vor dem Hauptfilm. Beginnt ein Film mit FSK 12 um 19:30 Uhr und hat eine Spieldauer von 140 Minuten, endet er um 21:50 Uhr und wäre somit zulässig. Endet er jedoch erst um 22:10 Uhr, darf ein 15-Jähriger die Vorstellung nicht besuchen. Auch hier kann die Zeitgrenze aufgehoben werden, wenn der Jugendliche von einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person begleitet wird.

Konzerte und andere öffentliche Events

Für Konzerte, Festivals oder ähnliche öffentliche Veranstaltungen gibt es im Jugendschutzgesetz keine so spezifische Regelung wie für Kinos oder Diskotheken. Die Einordnung hängt von der Art und dem Charakter der Veranstaltung ab.

Handelt es sich um ein Event, das einer Tanzveranstaltung gleichkommt (z. B. ein Rock- oder Popkonzert mit Tanzfläche), werden die strengen Regeln des § 5 JuSchG (Diskotheken) analog angewendet. Das bedeutet für einen 15-Jährigen in der Regel: Zutritt nur in Begleitung der Eltern oder einer erziehungsbeauftragten Person.

Bei anderen Veranstaltungen, wie zum Beispiel klassischen Konzerten oder Theateraufführungen, die nicht als jugendgefährdend eingestuft werden, gibt es keine explizite gesetzliche Zeitgrenze. Hier greift jedoch das Hausrecht des Veranstalters. Dieser kann eigene, strengere Alters- und Zeitgrenzen festlegen, um seiner allgemeinen Sorgfaltspflicht nachzukommen. Es ist daher stets ratsam, sich vor dem Kauf von Eintrittskarten direkt beim Veranstalter über die geltenden Einlassbestimmungen für 15-Jährige zu informieren.

Die Erziehungsbeauftragung – Der sogenannte „Muttizettel“

Wie mehrfach erwähnt, kann die Anwesenheit einer „erziehungsbeauftragten Person“ die starren Zeitgrenzen des Jugendschutzgesetzes erweitern. Diese Erziehungsbeauftragung, umgangssprachlich oft als „Muttizettel“ oder „Party-Pass“ bekannt, ist in § 1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG legaldefiniert.

Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, die auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten Erziehungsaufgaben wahrnimmt. Die Eltern können also einen volljährigen Freund, die ältere Schwester oder einen anderen Verwandten schriftlich damit beauftragen, den 15-jährigen Jugendlichen zu einer bestimmten Veranstaltung zu begleiten und dort die Aufsicht zu führen.

Eine solche Beauftragung muss zwingend schriftlich erfolgen und bestimmte Angaben enthalten:
  • Name und Anschrift des Jugendlichen
  • Name und Anschrift der Eltern (Personensorgeberechtigten)
  • Name, Anschrift und Ausweisnummer der beauftragten volljährigen Person
  • Art und Ort der Veranstaltung
  • Datum und Unterschrift der Eltern
  • Eine Kopie des elterlichen Ausweises wird von vielen Veranstaltern ebenfalls verlangt.
Es ist von entscheidender Bedeutung, dass die beauftragte Person reif und in der Lage ist, die Verantwortung zu übernehmen. Sie darf während der Beaufsichtigung nicht stark alkoholisiert sein und muss dem Jugendlichen jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. Veranstalter und Behörden können die Eignung der Person überprüfen und im Zweifel den Zutritt verweigern. Der „Muttizettel“ ist kein Freibrief, sondern eine bewusste Übertragung der Aufsichtspflicht für einen konkreten Anlass.

Hinweis: Bis 15 Jahre deckt die Beauftragung lediglich Tanzveranstaltungen anerkannter Träger & Vereine ab; ab 15 Jahren auch Club, Disco, Konzert, Kneipe, Bar etc.
Stand: 28.08.2025
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