Die Obhuts- und Fürsorgepflicht des
Reiseveranstalters gegenüber dem
Reisenden geht nicht so weit, dass auf Wunsch des Ehemanns ein Hotelzimmer, das mit einem „Do not disturb“-Schild versehen ist, geöffnet werden muss, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt. Dies wäre ein massiver Eingriff in die Privatsphäre des Hotelgastes. Es liegt somit auch kein
Reisemangel vor, wenn das Zimmer nicht geöffnet wird.
Auch der Umstand, dass sich später herausstellte, dass die Reisende aufgrund einer Harnvergiftung wegen akuten Nierenversagens ohnmächtig in ihrem Zimmer lag, ändert hieran nichts.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin buchte bei der Beklagten eine Reise nach Scharm El-Scheich (Sharm El Sheikh) in Ägypten. Sie bewohnte dort ein Einzelzimmer.
Am 31. Mai fand kein Zimmerservice statt, weil die Klägerin an ihr Zimmer ein „Don't disturb“-Schild gehängt hatte. Der Klägerin wurde ein Nachrichtenzettel unter der Tür durchgeschoben, wonach ihr Ehemann angerufen habe und sich Sorgen mache, da sie sich nicht gemeldet habe. Der Ehemann der Klägerin rief auch die Beklagte selbst an, damit diese veranlasse, dass das Zimmer der Klägerin überprüft werde. Zwei weitere Nachrichtenzettel, darunter eine Nachricht des
Hotels mit dem Hinweis, man habe versucht, sie zu erreichen, sie möge sich dringend melden, wurden der Klägerin am 1. Juni unter der Tür durchgeschoben.
Das Schild „Don't disturb“ hing an diesem Tag noch immer an der Zimmertür. Im Laufe des Tages wurde das Hotelzimmer dann geöffnet. Die Klägerin lag mit einer durch akutes Nierenversagen bedingten Harnvergiftung ohnmächtig auf dem Bett.
Sie wurde auf die Intensivstation eines Krankenhauses gebracht und befand sich fünf Tage im Koma.
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