Reiseveranstalter ist, wer in eigener Verantwortung, also nicht nur als Vermittler für Dritte oder als bloße Verkaufsstelle Reisen anbietet.
Dies umfasst Anbieter, der ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für die gleiche Reise anbietet sowie Anbieter, die in ihrer Werbung Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ verwenden.
Den Reiseveranstalter treffen Informationspflichten. Diese sind größtenteils unmittelbar im Gesetz geregelt. Informationspflichtig ist sowohl der Reiseveranstalter selbst als auch ein von ihm eingeschalteter Vermittler (Reisebüro).
Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass Vorsichtsmaßnahmen und Sicherungen zum Schutz Dritter in seinen Zuständigkeitsbereich (z.B. Hotel, Kreuzfahrtschiff) geschaffen werden.
Der Reiseveranstalter haftet zudem für Mängel einer von ihm angebotenen (Pauschal-)Reise.
Reisende sind gesetzlich vor der Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt.
Hinweis: Die Urteilssortierung entspricht der Einstellreihenfolge bei AnwaltOnline. Sie können die Urteile durch einen Klick auf die Spalte «Urteil» alphabetisch sortieren.
Dies umfasst Anbieter, der ein Paket von mindestens zwei verschiedenen Reiseleistungen für die gleiche Reise anbietet sowie Anbieter, die in ihrer Werbung Begriffe wie „Pauschalreise“, „Pauschale“, „Package“ oder „Arrangement“ verwenden.
Den Reiseveranstalter treffen Informationspflichten. Diese sind größtenteils unmittelbar im Gesetz geregelt. Informationspflichtig ist sowohl der Reiseveranstalter selbst als auch ein von ihm eingeschalteter Vermittler (Reisebüro).
Der Veranstalter muss dafür Sorge tragen, dass Vorsichtsmaßnahmen und Sicherungen zum Schutz Dritter in seinen Zuständigkeitsbereich (z.B. Hotel, Kreuzfahrtschiff) geschaffen werden.
Der Reiseveranstalter haftet zudem für Mängel einer von ihm angebotenen (Pauschal-)Reise.
Reisende sind gesetzlich vor der Insolvenz des Reiseveranstalters geschützt.
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