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Kreuzfahrt mit vom Prospekt abweichender Kabinenausstattung

Reiserecht | Lesezeit: ca. 33 Minuten

Weicht die Größe der Kabine mehr als 10 % von den Prospektangaben ab, so ist dies ein Mangel. Abweichungen bis 10 % sind jedoch hinzunehmen.

Im vorliegenden Fall hatte der Passagier eine Kabine gebucht, die laut Prospektangabe 22 m² haben sollte. Die Kabine war jedoch lediglich 19,31 m² groß. Erschwerend kam hinzu, dass die Kabine eine andere als die im Prospekt genannte Raumaufteilung hatte, obwohl im Prospekt nicht ersichtlich war, dass es sich um ein Beispiel handeln sollte.

Der Passagier konnte daher den Reisepreis mindern.

Für die Minderung ist maßgeblich, wie stark sich der Mangel auf die Reise ausgewirkt hat. Vorliegend sah das Gericht lediglich eine Komforteinschränkung, die eine Minderung in Höhe von 15% rechtfertigte.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger verlangt von der Beklagten teilweise Rückzahlung des Reisepreises für eine Kreuzfahrt.

Der Kläger buchte im April 2015 für sich und seine Lebensgefährtin … bei der Beklagten die Teilnahme an der von der Beklagten veranstalteten Kreuzfahrt … mit der MS H. in der Zeit vom 09.06.2016 bis zum 22.06.2016 zum Gesamtpreis von € 13.148,00. Die Unterbringung sollte in der Kabine 323 auf dem … Deck erfolgen. Diese Kabine wird in der Reiseanmeldung mit „Außenkabine, Kat. 4“ beschrieben. Den Reisen mit der MS H. kommt ein Expeditions- und Abenteuercharakter zu, auf den die Beklagte im Reisekatalog für Kreuzfahrten mit diesem Schiff an mehrfacher Stelle gesondert hinweist.

In dem von der Beklagten herausgegebenen Reiseprospekt heißt es unter der Überschrift „Kabinenausstattung MS H.“: Die 88 Außenkabinen (22 m²) und 4 Suiten (44 m²) bieten Ihnen einen großzügigen Wohn- und Schlafbereich sowie ein modernes Bad mit Dusche (Suiten mit Badewanne und separater Dusche). Die Kabinen 401-424 auf dem Amundsen Deck haben maritime Bullaugen, alle anderen Panoramafenster. Behindertengerecht ausgestattet sind die Kabinen 321 und 322. Alle Kabinen verfügen über ein Doppelbett, das wir auf Wunsch auch in 2 separate Einzelbetten ändern (eine Ausnahme sind die Kabinen 321 und 322) Bitte teilen Sie uns dies rechtzeitig vor Reisebeginn mit.

Alle Kabinen bieten Ihnen einen geräumigen Kleiderschrank, ein Schlafsofa, ein bordeigenes Kommunikationssystem (unter anderem mit TV-, Video- und E-MailFunktion sowie kostenpflichtigem Internetzugang), Minibar (Erfrischungsgetränke kostenlos). DVD-Player, Satellitentelefon, Safe, Föhn, Reisewecker, Bademantel sowie eine regelbare Klimaanlage. Zusätzlich genießen Sie einen Butlerservice in den Bridge-Deck Kabinen/-Suiten.

…“.

Nachfolgend ist die Ausstattung der Kabinen in den einzelnen Kategorien 2 bis 7 bildlich dargestellt sowie ein Schnittbild mit Draufsicht auf die schematische Aufteilung und Ausstattung der Außenkabine (22 m²) und der Suite (44 m²) abgedruckt.

Nach Reiseantritt rügte der Kläger die Größe, den Zuschnitt und die Ausstattung der gebuchten Kabine 323 bei der Direktion an Bord, woraufhin ein zweiter Sessel in die Kabine gestellt wurde.

Nach Ende der Reise wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 26.06.2016 an die Beklagte, schilderte die Vorgeschichte der Buchung und monierte, dass die Kabine 323 merkbar kleiner gewesen sei, nicht – wie von ihm mehrfach gewünscht – auseinanderstehende Betten gehabt habe, und, was die Sitzbank betraf, mehr als unpraktisch bis unbrauchbar eingerichtet gewesen sei. Weiter heißt es u. a.: „Wir wollen hiermit unseren Protest gegen den vor 14 Monaten seitens ihrer Buchungsadministration unfairen Kabinenvorschlag zum Ausdruck bringen. Den Kabinentarif (Kategorie 4) für Kabine 323 in Doppelbelegung finden wir unangemessen.“

Die Beklagte reagierte mit E-Mail-Schreiben vom 12.07.2016 und verwies darauf, dass in der Kabine 323 bislang sowohl Paare als auch Einzelpersonen gewohnt und sich keines der Paare über den Schnitt und die Sofa- sowie Bettenstellung beschwert habe. Darüber hinaus finde sich leider auch nachweislich kein Dokument/Schreiben/E-Mail in den Ordnern der Beklagten, auf dem der Wunsch des Klägers nach getrennten Betten vermerkt sei. Einen finanziellen Ausgleich bot die Beklagte nicht an.

Mit Schreiben vom 28.07.2016 setzte sich der Kläger mit der Antwort der Beklagten vom 12.07.2016 auseinander und forderte den Differenzbetrag zwischen dem Kabinenpreis der Kategorie 1 zum Kabinenpreis der Kategorie 4 unter Berücksichtigung der Frühbucherermäßigung, insgesamt € 3.686,00, von der Beklagten zurück. Es folgte weiterer Schriftverkehr.

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