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Falsch eingestellte Spur ist bei Gebrauchten nicht immer ein Mangel!

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Bei einem acht Jahre alten Fahrzeug mit einer Laufleistung von 130.000 km gilt die Beweislastumkehr beim Kauf nicht.

Hier gilt insbesondere, dass Defekte sich bei intensiver Abnutzung in Verbindung mit dem Alter einfacher erklären lassen. So ist eine falsch eingestellte Spur bei einem solchen PKW eine Abnutzungs- und Verschleißerscheinung und kein Mangel.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt von einem Pkw-Kaufvertrag geltend.

Im Februar 2002 wurde die Klägerin durch eine Anzeige im Internet auf einen Pkw aufmerksam, den die Beklagte dort zum Kauf anbot. Das Fahrzeug wurde u. a. damit beworben, dass eine Ausstattung elektrische Fensterheber, eine Klimaanlage, eine Anhängerkupplung, eine Sitzheizung, eine Standheizung und ein Tempomat gehörten. Am 28.02.2002 fuhr die Klägerin zusammen mit dem Zeugen … zum Betriebsgelände der Beklagten in Hof, um sich den Pkw anzusehen. An dem Pkw der Marke Opel Omega-Caravan war ein Schild angebracht, auf dem wiederum die Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs, die bereits im Internet angepriesen worden waren, enthalten waren.

Noch am selben Tag unterzeichnete die Klägerin einen Kaufvertrag über den gebrauchten Pkw der Marke Opel Omega-Caravan für einen Kaufpreis von 7.150,– Euro. Beiden Parteien war bekannt, dass das Fahrzeug acht Jahre alt war und bereits eine Fahrleistung von 130.000 km aufwies. Zur Zahlung des Kaufpreises gab die Klägerin einen anderen Pkw in Zahlung, der mit 500,– Euro auf den Kaufpreis angerechnet wurde. Der Restkaufpreis sollte über die Opel Bank finanziert werden.

Der Pkw wurde schließlich am 11.03.2002 auf dem Betriebsgeländer der Beklagten an die Klägerin übergeben. Die Klägerin übereignete das Fahrzeug sodann zur Sicherheit an die Opel Bank, die die Klägerin aber später ermächtigte, etwaige Ansprüche gegen die Beklagte in eigenem Namen geltend zu machen.

Mit Schreiben vom 21.03.2002 rügte die Klägerin gegenüber der Beklagten mehre Mängel an dem Pkw und forderte diese auf, die Mängel kostenlos zu beheben. In der Folgezeit kam die Beklagte dieser Aufforderung teilweise nach. Nicht behoben wurden Mängel am Tempomaten sowie an der Sitzheizung des Fahrersitzes.

Am 06.05.2002 lief am Kühler des Pkw Kühlwasser aus, woraufhin die Klägerin den Pkw zur Reparatur zur Firma … in … gab. Dort fielen Kosten in Höhe von 119,03 Euro an.

Am 18.07.2002 zeigte der Bordcomputer des Pkw einen Fehler am Automatikgetriebe an. Wiederum wurde das Fahrzeug zur Reparatur zur Firma … gebracht, wo Reparaturkosten in Höhe von 158,71 Euro anfielen. Der Schaden am Getriebe konnte aber nicht behoben werden.

Anlässlich der Reparatur wurde festgestellt, dass die Spur des Pkw Opel Omega verstellt und daher die Reifen abgefahren waren.

Am 25. und nochmals am 30.07.2002 fuhr die Klägerin zur Beklagten, um die Fehler beheben zu lassen. Durch die Beklagte wurde die Reparatur an dem Getriebe durchgeführt und hierfür der Klägerin 369,53 Euro in Rechnung gestellt. Das Einstellen der Spur und Auswechseln der Reifen wurde von Seiten der Beklagten abgelehnt, da die Klägerin nicht bereit war, dies zu bezahlen.

Die Klägerin ließ daraufhin am 28.08.2002 durch die Firma … die Spur neu einstellen und zwei gebrauchte Reifen montieren, wodurch Kosten in Höhe von 352,95 Euro entstanden.

Nachdem erneut ein Fehler am Automatikgetriebe auftrat, forderte die Klägerin mit Schreiben vom 04.09.2002 die Beklagte auf, den Fehler am Getriebe bis spätestens 05.10.2002 zu beheben. Dies wurde mit Schreiben der Beklagten vom 10.09.2002 abgelehnt.

Am 17.09.2002 brachte die Klägerin das streitgegenständliche Fahrzeug zu der Beklagten. Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 01.10.2002 forderte die Klägerin die Beklagte nochmals zur Beseitigung der Mängel an der Sitzheizung, am Tempomaten und am Getriebe auf. Dies wurde mit Schreiben der Beklagten vom 22.10.2002 erneut abgelehnt. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 10.12.2002 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

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