Ein Unterlassungsanspruch nach
§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt voraus, dass eine widerrechtliche Verletzung eines urheberrechtlich geschützten Rechts feststeht. Hierzu gehören insbesondere das öffentliche Zugänglichmachen nach
§ 19a UrhG sowie – je nach Rechtsinhaberschaft – Tonträgerherstellerrechte nach
§ 85 Abs. 1 UrhG oder entsprechende Leistungsschutzrechte. Die
Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Rechtsverletzung obliegt dem Anspruchsteller.
Für den Nachweis einer Zugänglichmachung über ein
Filesharing-System ist erforderlich, dass die ermittelten technischen Daten – insbesondere die angeblich beteiligte IP-Adresse, der Zeitpunkt der Erfassung sowie die daraus abgeleitete Zuordnung zu einem konkreten Anschluss – verlässlich und nachvollziehbar festgestellt werden. Ermittlungsprotokolle privater Unternehmen genügen den Anforderungen an ein taugliches Beweismittel nur dann, wenn deren Inhalt durch eine beweistaugliche Wahrnehmung bestätigt werden kann und die Ermittlungshandlungen selbst nachvollziehbar belegt sind.
Im zu entscheidenden Fall wurden Ermittlungsunterlagen einer privaten Ermittlungsfirma vorgelegt, deren Inhalt jedoch nicht durch unmittelbare Zeugenaussagen zu den tatsächlichen Ermittlungsschritten gestützt wurde. Der benannte Zeuge hatte die streitigen Vorgänge nicht selbst vorgenommen und verfügte lediglich über Plausibilitätskenntnisse im Nachhinein. Weitere Beweismittel, insbesondere zu den konkreten technischen Abläufen, zur tatsächlichen Ermittlung der Dateien oder zur eigenen Wahrnehmung der angeblichen Urheberrechtsverletzung, wurden nicht erbracht.
Mangels eines hinreichenden Nachweises, dass die maßgeblichen Musikaufnahmen über den Internetanschluss der Beklagten öffentlich zugänglich gemacht wurden, war die Rechtsverletzung nicht feststellbar. Die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG lagen damit nicht vor.
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch bestand folglich nicht.