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Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund eines berührungslosen Fahrradunfalls im Zusammenhang mit dem Fahrmanöver eines Kfz-Fahrers

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ gemäß § 7 Abs.1 StVG ist weit auszulegen. Kommt es im unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Anfahren zu einem Unfall mit dem fließenden Verkehr, so spricht gemäß § 10 Satz 1 StVO aufgrund der Typizität eines solchen Unfallgeschehens der Beweis des ersten Anscheins für einen Sorgfaltspflichtverstoß des Anfahrenden.

Ein Anscheinsbeweis greift dabei nicht nur im Falle einer Kollision, sondern auch dann, wenn der Geschädigte im Rahmen eines aufgrund des Verkehrsverstoßes des Schädigers bedingten Fahrmanövers anderweitig einen Schaden erlitten hat (sog. berührungsloser Unfall).

Es entspricht einem typischen Geschehensablauf, dass ein für einen Radfahrer unvorhergesehenes Anfahren eines Kraftfahrzeugs diesen veranlasst, Ausweichbewegungen oder Bremsmanöver zu tätigen, die zu einem Sturz führen können.

Erleidet ein Radfahrer durch einen Verkehrsunfall eine Schulterprellung rechts, die sich für etwa 2 Monate auswirkt und danach folgenlos ausgeheilt ist, kann dies ein Schmerzensgeld i.H.v. 800,- EUR rechtfertigen.


LG Hamburg, 27.09.2022 - Az: 302 O 245/19

ECLI:DE:LGHH:2022:0927.302O245.19.00

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Olaf Sieradzki