Das Verkehrszeichen 138 zu Anl. 1 zur StVO „Radverkehr“ ist gemäß der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert, so dass § 8 StVO dem Radfahrer in diesen Fällen kein Vorfahrtsrecht (rechts vor links) gewährt.
OLG Hamm, 21.02.2017 - Az: 9 U 177/16
ECLI:DE:OLGHAM:2017:0221.9U177.16.00
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