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Kombinierter Geh- und Radweg und die Anordnung des Gefahrenzeichens „Radverkehr“

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Das Verkehrszeichen 138 zu Anl. 1 zur StVO „Radverkehr“ ist gemäß der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert, so dass § 8 StVO dem Radfahrer in diesen Fällen kein Vorfahrtsrecht (rechts vor links) gewährt.


OLG Hamm, 21.02.2017 - Az: 9 U 177/16

ECLI:DE:OLGHAM:2017:0221.9U177.16.00

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