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Kombinierter Geh- und Radweg und die Anordnung des Gefahrenzeichens „Radverkehr“
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Das Verkehrszeichen 138 zu Anl. 1 zur StVO „Radverkehr“ ist gemäß der hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift nur dort anzuordnen, wo Radverkehr außerhalb von Kreuzungen oder Einmündungen die Fahrbahn quert, so dass
§ 8 StVO dem Radfahrer in diesen Fällen kein
Vorfahrtsrecht (rechts vor links) gewährt.
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Andreas Thiel, Waldbronn