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Kontaktverbot nach dem Gewaltschutzgesetz: Beteiligung an einer WhatsApp-Gruppe zulässig?

Familienrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Es kann nicht in jedem Fall das Verschicken einer Nachricht an eine WhatsApp-Gruppe als verbotene Kontaktaufnahme zu einem bestimmten Gruppenmitglied im Sinne von § 1 S. 3 Nr. 4 GewSchG angesehen werden.

Eine Kontaktaufnahme im Sinne dieser Vorschrift dürfte unproblematisch gegeben sein, wenn der Absender das Gruppenmitglied mit seiner Nachricht gezielt anspricht oder eine Bemerkung macht, durch die sich die betreffende Person bei verständiger Würdigung aus objektiver Sicht persönlich angesprochen fühlen darf bzw. muss.

Fehlt es an einer solchen persönlichen Kontaktaufnahme, gebietet nach Auffassung des Senats der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine Differenzierung danach, ob es sich um eine sehr kleine Gruppe handelt, zu der neben den Beteiligten eines Gewaltschutzverfahrens nur wenige weitere (3-4) Personen gehören, oder ob es sich um eine Gruppe mit größerer Teilnehmerzahl handelt.

In letzterem Fall tritt die mit einer Gruppennachricht immer auch verbundene persönliche Ansprache des einzelnen Mitglieds in der Regel derart in den Hintergrund, dass ein grundsätzliches Verbot zum Schreiben von Nachrichten in die Gruppe nicht erforderlich erscheint, um die Antragstellerin vor Nachstellungen und Belästigungen des Antragsgegners zu schützen.

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