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Telefonnummer am Fahrzeug reicht nicht: Abschleppen nach einer Stunde ohne Vorwarnung zulässig

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Kraftfahrzeug, das länger als eine Stunde verbotswidrig in einem mit Verkehrszeichen 286 StVO gekennzeichneten eingeschränkten Halteverbot abgestellt ist, darf von der Ordnungsbehörde ohne vorherige Androhung der Maßnahme oder Benachrichtigung des Halters abgeschleppt werden. Dies gilt auch dann, wenn am Fahrzeug Aufkleber mit Telefonnummern und Firmenanschrift angebracht sind, die grundsätzlich eine Kontaktaufnahme ermöglichen würden.

Die Rechtsgrundlage für das Abschleppen ergab sich vorliegend aus § 49 HSOG (Ersatzvornahme) beziehungsweise aus § 8 HSOG. Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs berechtigt ein verbotswidriges Abstellen eines Kraftfahrzeuges über einen Zeitraum von mehr als einer Stunde in beiden Fällen dazu, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Verursachers abschleppen zu lassen, ohne dass es darauf ankommt, ob eine konkrete Behinderung oder Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegt.

Durch das verkehrsordnungswidrig abgestellte Kraftfahrzeug ist bereits eine Störung der öffentlichen Sicherheit eingetreten, die effektiv zu beseitigen gilt. Die Ordnungsbehörde ist berechtigt und verpflichtet, schnell und wirkungsvoll zur Beseitigung des verkehrsordnungswidrigen Zustandes einzuschreiten. Eine vorherige Androhung der Ersatzvornahme oder eine Aufforderung zum Wegfahren des Kraftfahrzeuges würde die in Form des verkehrsordnungswidrigen Abstellens eingetretene Störung der öffentlichen Sicherheit weiter perpetuieren, was aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht hingenommen werden kann.

Die Bediensteten der Ordnungsbehörde sind nicht verpflichtet, den Störer zu ermitteln und ihm selbst Gelegenheit zur Beseitigung der Gefahr oder Störung zu geben. Eine solche Verpflichtung besteht nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs nur dann, wenn sich der Störer nach eigenem Wissen der handelnden Bediensteten oder aufgrund konkreter Hinweise in nächster Nähe befindet. Eine weitergehende Verpflichtung, den Störer ausfindig zu machen, besteht nicht.

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VG Gießen, 20.09.2002 - Az: 10 E 1547/02

ECLI:DE:VGGIESS:2002:0920.10E1547.02.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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