Nach § 1 PAngV muss der Endpreis einschließlich aller Steuern und Gebühren angegeben werden. Ein Verstoß liegt jedoch nicht vor, wenn der Nutzer bei der ersten Preisangabe klar darauf hingewiesen wird, dass der Endpreis erst im weiteren Buchungsverlauf angezeigt wird. Maßgeblich ist, dass die Preisstruktur für einen durchschnittlich informierten Verbraucher eindeutig erkennbar bleibt.
Eine Irreführung im Sinne von § 3 UWG a.F. / § 5 UWG n.F. liegt nicht vor, wenn der Verbraucher den endgültigen Gesamtpreis vor Abschluss der Buchung deutlich erfährt und die Aufschlüsselung der Steuern und Gebühren nachvollziehbar ist.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Bei der Antragstellerin handelt es sich um einen branchenübergreifenden Zusammenschluss von Unternehmen und Wirtschaftsorganisationen, der sich zum Ziel gesetzt hat, einen funktionierenden Wettbewerb zu erhalten, Wettbewerbsverstöße zu verfolgen und den lauteren Geschäftsverkehr zu fördern. Die Antragsgegnerin, die Firma H. GmbH, ist eine Fluggesellschaft. Sie bietet günstige Flüge unter anderem von dem Flughafen Köln/Bonn zu europäischen Flugzielen im In- und Ausland an. Buchungen können über das Internet vorgenommen werden. Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beanstandet die Antragstellerin, dass die Antragsgegnerin Preise ohne Mehrwertsteuer nennt, diese vielmehr unter der Rubrik „Steuern und Gebühren“ gesondert ausweist.
Durch die Einwahl der Internetadresse der Antragsgegnerin gelangt man auf deren Startseite. Dort kann man zwischen Einfachflug und Hin- und Rückflug wählen, den Abflug- und Zielort sowie die gewünschten Flugtage und die Anzahl der Fluggäste eingeben. Durch Betätigung des Befehls „Flüge suchen“ gelangt man dann auf die nächste Seite. Zu Beginn dieser Seite heißt es unter der Überschrift
„Ihre Flugauswahl
Flugpreise und Flugzeiten auf einen Blick. Wählen Sie aus!“,
die ausgewiesenen Tarife verstünden sich zuzüglich Steuern und Gebühren, der endgültige Flugpreis werde nach Auswahl der gewünschten Flugverbindung auf der nächsten Buchungsseite angezeigt. Der Verbraucher hat nun die Möglichkeit, sich je nach Verfügbarkeit einen Hin- und Rückflug seiner Wahl auszusuchen, wobei bereits auf dieser Seite jeweils one-way-Preise angegeben sind. Wählt der Interessent die ihn interessierende Flugverbindung aus und klickt auf den Button „Weiter“, öffnet sich eine weitere Internetseite, die mit den Worten
„Ihre Reiseübersicht
Tarifbestimmungen und Gesamtpreis Ihres Fluges“
überschrieben ist. Alsdann erhält der Flugreisewillige eine Preisübersicht über die ausgewählte Flugverbindung dergestalt, dass zunächst ein Preis genannt wird, dem ein weiterer Preis für „Steuern und Gebühren“ folgt. Unmittelbar darunter ist das in Klammern gesetzte Wort „Einzelheiten“ abgedruckt. Rechts daneben heißt es, die ausgewiesenen Tarife verstünden sich zuzüglich Steuern und Gebühren, die abhängig vom Flugziel und Routing erhoben würden. Diese Rubrik ist mit dem Wort „Tarifbestimmungen“ überschrieben. Rechts daneben findet sich unter den Worten
„Steuern und Gebühren“
ein Hinweis darauf, dass der Gesamtpreis des Fluges Steuern und Gebühren enthalte, die von Flughäfen und aufgrund behördlicher Auflagen erhoben würden. Diese Kosten machten oftmals einen erheblichen Anteil des Flugpreises aus, unten fände man eine Auflistung der Steuern und Gebühren. Welche Abgaben bei der betroffenen Flugauswahl anfielen, erfahre man durch einen Klick auf das Wort „Einzelheiten“. Klickt man dieses Wort an, erfolgt eine Aufstellung der Steuern und Gebühren nebst Preisen, unter anderem die Government Security Charge, die „Surcharge“, aber auch die Mehrwertsteuer. Alsdann wird die Gesamtsumme der Steuern genannt. Am Ende der Preisübersicht erscheint dann der Gesamtpreis des Fluges.
Den Umstand, dass die Antragsgegnerin bei Flügen innerhalb Deutschlands anfallende Mehrwertsteuer nicht in die Flugpreisangaben einbezieht, sie dem Preis vielmehr als Steuer zuschlägt, hat die Antragstellerin als Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 der PAngV in Verbindung mit § 1 UWG a.F. sowie als irreführend im Sinne des § 3 UWG a.F. beanstandet. Das Landgericht ist der Argumentation der Antragstellerin zum Irreführungstatbestand gefolgt und hat durch die von der Antragsgegnerin mit der Berufung angefochtene Entscheidung, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, eine zuvor von ihm erlassene, die konkrete Verletzungsform einbeziehende einstweilige Verfügung bestätigt. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Antragsgegnerin mit der Berufung. Sie beantragt,
die angefochtene Entscheidung zu ändern und die gegen sie gerichtete einstweilige Verfügung unter gleichzeitiger Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags aufzuheben.
Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig und beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
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