Im vorliegenden hatten die Fluggäste aufgrund einer
verspäteten Beförderung durch die Fluggesellschaft ihre
Kreuzfahrt verpasst. In diesem Fall muss die Fluggesellschaft den Reisenden den hierdurch entstandenen Schaden (Kreuzfahrtkosten, Hotelkosten, Flugkosten für Rückflüge) zahlen.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aufgrund eines Fluges.
Herr … buchte bei der Beklagten für sich, Herrn … und die Klägerin Flüge von Berlin (Tegel) über Madrid nach Miami.
Die geplanten Flugzeit war für die Strecke Tegel – Madrid am 20.12.2009: Abflug 7.30 oder 7.35 Uhr, Ankunft 10.35 Uhr. Dieser Flug startete erst um ca. 8.44 Uhr. Die Landung in Madrid erfolgte um ca. 11.23 Uhr. Die Passagiere konnten ab ca. 11.40 Uhr das Flugzeug verlassen.
Der Weiterflug Madrid – Miami war geplant für den 20.12.2009, Abflug 12.05 Uhr. Dieser Flug startete erst um ca. 12.40 Uhr.
Der Flugpreis betrug 1.767,42 Euro.
Die Klägerin buchte ferner – bei einem anderen Anbieter – für sich, … eine Kreuzfahrt vom 21.12.2009 bis 2.01.2010. Die Abfahrtszeit war am 21.12.2009 ab Miami um 17.00 Uhr.
Für die Nacht vom 20. auf den 21.12.2009 buchte Herr … ein Hotelzimmer für die drei Reisenden zu einem Gesamtpreis von 72,– Euro.
Die Klägerin und ihre Begleiter wurden mit dem vorgesehenen Flug ab Madrid nicht befördert. Die Beklagte bot ihnen einen Alternativflug an, der am 21.12.2009 um 13.05 starten sollte. Diesen Flug traten sie nicht an. Weder am gleichen Tag noch am Folgetag erreichten sie eine Alternativbeförderung nach Miami und traten daraufhin den Rückflug nach Berlin an.
Die Klägerin stornierte die Kreuzfahrt. Hierfür musste sie
Stornokosten von 2.620,80 Euro zahlen.
Mit Schreiben vom 28.01.2010 forderte die Klägerin die Beklagte zur Zahlung von 4.460,22 Euro bis zum 9.02.2010 auf. Mit Schreiben vom 16.02.2010 ließ die Klägerin die Beklagte noch einmal anwaltlich mahnen. Für dieses Schreiben macht sie den Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten von 446,13 Euro geltend.
Es bestand eine
Reiserücktrittsversicherung ohne Selbstbeteiligung, die die Reisenden jedoch nicht in Anspruch zu nehmen beschlossen.
… traten ihre sämtlichen Zahlungsansprüche gegen die Beklagte an die Klägerin ab.
Die Klägerin behauptet, die drei Reisenden hätten es in Madrid mit erheblichen Mühen geschafft, um 11.50 Uhr das Gate zum Weiterflug nach Miami zu erreichen. Die Beklagte habe den drei Reisenden aber – trotz der Abflugverspätung auch dieses Fluges – das Boarden verweigert, obwohl die Abfertigung noch nicht abgeschlossen gewesen sei.
Der ihnen alternativ angebotene Flug hätte eine Flugdauer von 9 Stunden 45 Minuten gehabt. Die Landung in Miami habe daher frühestens um 16.50 Uhr stattfinden können. Sie hätten deshalb die Kreuzfahrt nicht mehr erreichen können. Man habe sich auf dem Schiff mindestens eine Stunde vor dem Ablegen einchecken müssen.
Die Klägerin beantragt mit der am 3.09.2010 rechtswirksam zugestellten Klage,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.460,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 10.02.2010 zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin weitere 446,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, die Verzögerung des Fluges Tegel – Madrid sei dadurch verursacht worden, dass sich der Gegenflug am Vorabend verspätet habe, und die Ruhezeiten des Personals hätten eingehalten werden müssen, und weil das Flugzeug vor dem Start noch zur Enteisung beordert worden sei. Der Alternativflug am Folgetag, 13.05 Uhr, nach Miami, habe eine Flugdauer von 9 Stunden 30 Minuten bei einer vorgesehenen Ankunftszeit um 16.35 Uhr gehabt. Die Kreuzfahrt habe daher erreicht werden können.
Es habe den Reisenden auch oblegen, alternativ von Miami oder Fort Lauderdale aus mit dem Flugzeug oder einem gemieteten Boot weiterzureisen nach Nassau oder Haiti, um das Kreuzfahrtschiff einzuholen.
Die Transitzeit am Flughafen in Madrid betrage rund 60 Minuten, weshalb die drei Reisenden nicht hätten wie behauptet rechtzeitig am Abfluggate angekommen sein können.
Sie meint, ein Anspruch auf die Rückzahlung des Entgeltes für den Flug bestehe zumindest für den Flug Berlin – Madrid und zurück schon deshalb nicht, weil die Leistungen in Anspruch genommen worden seien. Die Kosten für die Kreuzfahrt seien als frustrierte Aufwendungen schadensersatzrechtlich nicht erstattungsfähig.
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