Ein Mietaufhebungsvertrag ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, in dem sich beide Parteien darüber verständigen, ein bestehendes Mietverhältnis aufzulösen, und kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, Angebot und Annahme, zustande. Ein solcher Mietaufhebungsvertrag ist jederzeit - sogar formlos - möglich.
Tritt der Mieter kurz nach der Wohnungsübergabe in den Geschäftsräumen des Vermieters vom Mietvertrag zurück, kann er im Anschluss nicht mehr die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Die Annahme eines Mietaufhebungsangebots ist nicht durch Anfechtung gemäß § 142 BGB als von Anfang nichtig zu betrachten, wenn kein Inhalts- oder Erklärungsirrtum vorliegt und die Willenserklärung nicht durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung gelenkt wurde. Auch ein Widerrufsrecht oder ein Rücktrittsrecht bestehen nicht.
Tritt der Mieter kurz nach der Wohnungsübergabe in den Geschäftsräumen des Vermieters vom Mietvertrag zurück, kann er im Anschluss nicht mehr die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen.
Die Annahme eines Mietaufhebungsangebots ist nicht durch Anfechtung gemäß § 142 BGB als von Anfang nichtig zu betrachten, wenn kein Inhalts- oder Erklärungsirrtum vorliegt und die Willenserklärung nicht durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche Drohung gelenkt wurde. Auch ein Widerrufsrecht oder ein Rücktrittsrecht bestehen nicht.
AG Berlin-Wedding, 21.12.2018 - Az: 8 C 392/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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