Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 392.725 Anfragen

Tod des Vermieters - was wird aus dem Mietvertrag?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Nach dem Tod des Vermieters fragen sich die Mieter regelmäßig, was nun mit der Mietwohnung werden soll. Oftmals soll das Objekt veräußert werden, was in einem vermieteten Zustand nur zu einem geringeren Preis zu realisieren ist. Die Erben versuchen deshalb gerne, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, um das Objekt unvermietet auf den Markt bringen zu können.

Grundsätzlich verhält es sich so, dass ein bestehendes Mietverhältnis den oder die Erben nicht daran hindert, das Objekt nach dem Tod des Vermieters zu verkaufen. Andererseits stellt der Erbfall auch keinen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Von Gesetzes wegen rückt der Erwerber des Hauses in die Vermieterstellung ein und übernimmt bestehende Mietverträge mit allen Rechten und Pflichten, die im Zeitpunkt seiner Eintragung im Grundbuch als neuer Eigentümer vorhanden sind.

In den meisten Fällen wird ein Haus jedoch erworben, um selbst darin zu wohnen. Es ist also damit zu rechnen, dass der Erwerber wegen Eigenbedarfs kündigt. Dies ist ihm auch nicht verwehrt. Nach der Rechtsprechung ist das Interesse des Inhabers einer Wohnimmobilie, diese selbst zu nutzen, als Kündigungsgrund zu achten, wenn der Nutzungswunsch auf verständlichen und nachvollziehbaren Gründen beruht.

Solche Gründe können etwa darin bestehen, dass der Eigentümer an Stelle seiner bisherigen Mietwohnung eine größere oder günstiger gelegene Wohnung beziehen möchte. Nur in Ausnahmefällen hält die Rechtsprechung derartige Eigenbedarfskündigungen für missbräuchlich und damit unzulässig.

Der Mieter hat aber immer das Recht, einer ordentlichen Kündigung aus sozialen Gründen zu widersprechen. Über die Begründetheit eines solchen Widerspruchs entscheidet letztlich das Gericht im Rahmen einer Räumungsklage, sofern der Mieter an dem durch die Kündigung bezeichneten Zeitpunkt nicht freiwillig aussieht. Ein Widerspruch kann dann begründet sein, wenn nach den persönlichen Verhältnissen eine soziale Notlage besteht.

Auch ohne einen begründeten Widerspruch kann und wird aber im allgemeinen auch im Räumungsurteil eine Räumungsschutzfrist festgesetzt. Hinzukommt, dass die unterliegende Partei ein Urteil erster Instanz immer mit der Berufung anfechten kann. Damit ist es, wenn der neue Eigentümer die Wohnung erst durch Kündigung frei machen muss, nicht vorherzusehen, zu welchem Zeitpunkt in die Wohnung dann tatsächlich auch zur Verfügung steht.

Zum Weiterlesen dieses Beitrags bitte oder kostenlos und unverbindlich registrieren.

Sie haben keinen Zugang und wollen trotzdem weiterlesen?

Registrieren Sie sich jetzt - testen Sie uns kostenlos und unverbindlich
Stand: 10.12.2018 (aktualisiert am: 20.05.2025)
Feedback zu diesem Tipp

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen von stern.de

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.239 Bewertungen) - Bereits 392.725 Beratungsanfragen

meine Frage wurde prof. geprüft und bearbeitet, die Antwort ist richtig getroffen. Vielen Dank!

Verifizierter Mandant

Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.

Verifizierter Mandant