Ein Mietaufhebungsvertrag ermöglicht die einvernehmliche Beendigung eines Mietverhältnisses. Oftmals wird in diesem Zusammenhang auch Mietereigentum vom Vermieter erworben. Grundsätzlich kann ein Mietaufhebungsvertrag formlos, also mündlich oder durch konkludentes (schlüssiges) Handeln geschlossen werden.
Von einer solchen Art des Vertragsschluss ist aber abzuraten, da es hierbei zu leicht zu Missverständnissen und Streit kommt. Im Streitfall stellen die Gerichte zum Schutz der Mieter höhere Anforderungen an einen Mietaufhebungsvertrag. So kann nicht aus jeder - möglicherweise unbedachten - Handlung des Mieters gleich auf einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen werden. Daher ist nicht von einem Mietaufhebungsvertrag auszugehen, wenn vor Ende der Mietzeit ausgezogen wird und dies dem Vermieter durch Zusendung der Wohnungsschlüssel mitteilt wird.
Enthält der Mietaufhebungsvertrag keine anderslautenden Vereinbarungen, so bleibt der ursprüngliche
Mietvertrag wirksam. Daher sollte insbesondere eine Erledigungsklausel nur nach sorgfältiger Überprüfung aller denkbaren Ansprüche aufgenommen werden.
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