Ein Mietaufhebungsvertrag ermöglicht die einvernehmliche Beendigung eines Mietverhältnisses. Oftmals wird in diesem Zusammenhang auch Mietereigentum vom Vermieter erworben. Grundsätzlich kann ein Mietaufhebungsvertrag formlos, also mündlich oder durch konkludentes (schlüssiges) Handeln geschlossen werden.
Von einer solchen Art des Vertragsschluss ist aber abzuraten, da es hierbei zu leicht zu Missverständnissen und Streit kommt. Im Streitfall stellen die Gerichte zum Schutz der Mieter höhere Anforderungen an einen Mietaufhebungsvertrag. So kann nicht aus jeder - möglicherweise unbedachten - Handlung des Mieters gleich auf einen Mietaufhebungsvertrag geschlossen werden. Daher ist nicht von einem Mietaufhebungsvertrag auszugehen, wenn vor Ende der Mietzeit ausgezogen wird und dies dem Vermieter durch Zusendung der Wohnungsschlüssel mitteilt wird.
Enthält der Mietaufhebungsvertrag keine anderslautenden Vereinbarungen, so bleibt der ursprüngliche
Mietvertrag wirksam. Daher sollte insbesondere eine Erledigungsklausel nur nach sorgfältiger Überprüfung aller denkbaren Ansprüche aufgenommen werden.
Zu beachten ist, dass für den Fall das die vorzeitige Rückgabe gegen Zahlung einer Abfindung an Mieter als alleinige Vereinbarung des Mietaufhebungsvertrages die Rückgabe der Wohnung regelmäßig ohne weitere
Schönheitsreparaturen beinhaltet.
Hinweis: Handelt der Vermieter geschäftsmäßig und wurde der Vertrag in der Wohnung des Mieters geschlossen, so kann der Mieter den Vertrag binnen zwei Wochen in Textform widerrufen. Die Frist beginnt erst, nachdem der Mieter über sein Widerrufsrecht vom Vermieter informiert wurde.
Muster für einen Mietaufhebungsvertrag