Eine formularmäßige Quotenabgeltungsklausel in einem Wohnraummietvertrag benachteiligt den Mieter nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen und ist daher unwirksam, weil sie von dem Mieter bei Vertragsschluss verlangt, zur Ermittlung der auf ihn bei Vertragsbeendigung zukommenden Kostenbelastung mehrere hypothetische Betrachtungen anzustellen, die eine sichere Einschätzung der tatsächlichen Kostenbelastung nicht zulassen (Bestätigung von BGH, 18.03.2015 - Az: VIII ZR 242/13).
Eine Quotenabgeltungsklausel kann jedoch grundsätzlich individualvertraglich wirksam zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden (vgl. bereits BGH, 16.06.2010 - Az: VIII ZR 280/09). Die Bestimmung des § 556 Abs. 4 BGB steht dem nicht entgegen.
Eine Quotenabgeltungsklausel kann jedoch grundsätzlich individualvertraglich wirksam zwischen den Mietvertragsparteien vereinbart werden (vgl. bereits BGH, 16.06.2010 - Az: VIII ZR 280/09). Die Bestimmung des § 556 Abs. 4 BGB steht dem nicht entgegen.
BGH, 06.03.2024 - Az: VIII ZR 79/22
ECLI:DE:BGH:2024:060324UVIIIZR79.22.0
Vorgehend: LG Berlin, 15.03.2022 - Az: 67 S 240/21
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