Die Leistung der Sonderkaution für die Gestattung einer Hundehaltung aufgrund der erhöhten Beschädigungsgefahr für ein Holzparkett ist nicht gemäß den §§ 551 Abs. 4, 139 BGB unwirksam.
Insoweit ist maßgeblich, dass die Vermieterin dem Mieter mit der Gestattung der Hundehaltung weitergehende Rechte an der Mietsache als durch den ursprünglichen Mietvertrag eingeräumt hat, die hinsichtlich der Mietsache ein besonderes Schadensrisiko beinhalten. Es besteht nicht grundsätzlich ein Zustimmungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter hinsichtlich der Hundehaltung. Für die Frage des Zustimmungsanspruchs ist eine Störungsprognose gemäß § 242 BGB entscheidungserheblich. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 20. März 2012 zum Geschäftszeichen VIII ZR 168/12 zutreffend und nachvollziehbar erläutert:
„Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.“
Insoweit ist maßgeblich, dass die Vermieterin dem Mieter mit der Gestattung der Hundehaltung weitergehende Rechte an der Mietsache als durch den ursprünglichen Mietvertrag eingeräumt hat, die hinsichtlich der Mietsache ein besonderes Schadensrisiko beinhalten. Es besteht nicht grundsätzlich ein Zustimmungsanspruch des Mieters gegen den Vermieter hinsichtlich der Hundehaltung. Für die Frage des Zustimmungsanspruchs ist eine Störungsprognose gemäß § 242 BGB entscheidungserheblich. Der Bundesgerichtshof hat in dem Urteil vom 20. März 2012 zum Geschäftszeichen VIII ZR 168/12 zutreffend und nachvollziehbar erläutert:
„Diese Abwägung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die dabei zu berücksichtigenden Umstände so individuell und vielgestaltig sind, dass sich jede schematische Lösung verbietet. Zu berücksichtigen sind insbesondere Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Tiere, Art, Größe, Zustand und Lage der Wohnung und des Hauses, in dem sich die Wohnung befindet, Anzahl, persönliche Verhältnisse, namentlich Alter, und berechtigte Interessen der Mitbewohner und Nachbarn, Anzahl und Art anderer Tiere im Haus, bisherige Handhabung durch den Vermieter sowie besondere Bedürfnisse des Mieters.“
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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