Steinschlagschäden an der Windschutzscheibe eines gemieteten Kraftfahrzeugs stellen keine vom Mieter zu vertretende Beschädigung der Mietsache dar, sondern fallen unter den Begriff der normalen Gebrauchsspuren im Sinne des § 538 BGB. Das Risiko eines Steinschlags im laufenden Straßenverkehr ist ein nicht beherrschbares und unabwendbares Ereignis, das weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit des Mieters begründet (vgl. AG München, 29.04.2024 - Az: 231 C 10607/24). Daraus folgt, dass eine entsprechende Verschlechterung der Mietsache nicht zu einer Schadensersatzpflicht des Mieters aus §§ 535, 280 BGB führt.
In der Praxis verwenden Kfz-Vermieter häufig sogenannte „Schadenskataloge“, die als Anlage zum Mietvertrag einbezogen werden und Schäden in „akzeptable“ Gebrauchsspuren und ersatzpflichtige Beschädigungen unterteilen. Auch solche Kataloge unterliegen als einseitig gestellte Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, 01.02.2005 - Az: X ZR 10/04).
Die Abbedingung des mietrechtlichen Grundsatzes aus § 538 BGB ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. BGH, 10.07.2002 - Az: XII ZR 107/99). Eine verschuldensunabhängige Haftungsregelung innerhalb einseitig gestellter Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt jedoch ohne die Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige überwiegende Interessen des Vermieters zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine Regelung, die nicht an ein schuldhaftes Verhalten des Mieters, sondern an zufällige Umstände - wie den genauen Auftreffpunkt des Steinschlags auf der Windschutzscheibe oder die Größe des Schadens - anknüpft, auf die der Mieter keinerlei Einfluss hat, widerspricht der gesetzlichen Risikoverteilung und stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
Das Unterlassen einer Mängelanzeige gemäß § 536c Abs. 2 S. 1 BGB begründet für sich genommen keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch. Eine Haftung wegen Schadensvertiefung käme allenfalls dann in Betracht, wenn feststünde, dass sich der Schaden - vorliegend die Rissbildung - bei rechtzeitiger Schadensmeldung nicht ausgeweitet hätte. Lässt sich dies nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der unterlassenen Anzeige und dem eingetretenen Schaden.
Die AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB findet auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung. Der Umstand, dass der Mieter Unternehmer ist, ändert an der Unwirksamkeit einer verschuldensunabhängigen Haftungsklausel ohne Nachteilsausgleich nichts.
Mangels wirksamen Schadensersatzanspruchs des Vermieters ist ein im Lastschriftverfahren eingezogener Betrag ohne Rechtsgrund erlangt und gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zurückzugewähren. Ein Lastschrifteinzug durch Initiative des Gläubigers ist dabei wie eine Überweisung zu behandeln und stellt eine „Leistung“ im bereicherungsrechtlichen Sinne dar.
In der Praxis verwenden Kfz-Vermieter häufig sogenannte „Schadenskataloge“, die als Anlage zum Mietvertrag einbezogen werden und Schäden in „akzeptable“ Gebrauchsspuren und ersatzpflichtige Beschädigungen unterteilen. Auch solche Kataloge unterliegen als einseitig gestellte Vertragsbedingungen der AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Eine unangemessene Benachteiligung liegt vor, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. BGH, 01.02.2005 - Az: X ZR 10/04).
Die Abbedingung des mietrechtlichen Grundsatzes aus § 538 BGB ist zwar grundsätzlich möglich (vgl. BGH, 10.07.2002 - Az: XII ZR 107/99). Eine verschuldensunabhängige Haftungsregelung innerhalb einseitig gestellter Allgemeiner Geschäftsbedingungen führt jedoch ohne die Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige überwiegende Interessen des Vermieters zur Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB. Eine Regelung, die nicht an ein schuldhaftes Verhalten des Mieters, sondern an zufällige Umstände - wie den genauen Auftreffpunkt des Steinschlags auf der Windschutzscheibe oder die Größe des Schadens - anknüpft, auf die der Mieter keinerlei Einfluss hat, widerspricht der gesetzlichen Risikoverteilung und stellt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar.
Das Unterlassen einer Mängelanzeige gemäß § 536c Abs. 2 S. 1 BGB begründet für sich genommen keinen eigenständigen Schadensersatzanspruch. Eine Haftung wegen Schadensvertiefung käme allenfalls dann in Betracht, wenn feststünde, dass sich der Schaden - vorliegend die Rissbildung - bei rechtzeitiger Schadensmeldung nicht ausgeweitet hätte. Lässt sich dies nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen, fehlt es an der erforderlichen Kausalität zwischen der unterlassenen Anzeige und dem eingetretenen Schaden.
Die AGB-Kontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB findet auch im unternehmerischen Rechtsverkehr Anwendung. Der Umstand, dass der Mieter Unternehmer ist, ändert an der Unwirksamkeit einer verschuldensunabhängigen Haftungsklausel ohne Nachteilsausgleich nichts.
Mangels wirksamen Schadensersatzanspruchs des Vermieters ist ein im Lastschriftverfahren eingezogener Betrag ohne Rechtsgrund erlangt und gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB zurückzugewähren. Ein Lastschrifteinzug durch Initiative des Gläubigers ist dabei wie eine Überweisung zu behandeln und stellt eine „Leistung“ im bereicherungsrechtlichen Sinne dar.
AG Fürth/Bayern, 11.03.2026 - Az: 360 C 1160/25
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