Die Klausel in einem Automietvertrag „Selbstbehalt pro Teil- und Vollkasko Schadensfall 500 €“ stellt eine verschuldensunabhängige Regelung und vom mietrechtlichen Grundsatz des § 538 BGB abweichende Regelung dar. Die derartige Regelung einer verschuldensunabhängigen Haftung innerhalb einseitig gestellter allgemeiner Geschäftsbedingungen führt ohne Vereinbarung eines Nachteilsausgleichs für den Mieter oder sonstige entgegenstehenden höherrangige Interessen des Vermieters zu einer Unwirksamkeit der Klausel nach § 307 Abs. 1 BGB.
AG München, 29.04.2024 - Az: 231 C 10607/24
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