Die
Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Der Geschädigte kann vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand jedoch nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei der Beurteilung, welcher Herstellungsaufwand erforderlich ist, Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere auf seine Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (sogenannte subjektbezogene Schadensbetrachtung). Der Geschädigte ist grundsätzlich nicht zu einer Erforschung des ihm zugänglichen Markts verpflichtet, um einen möglichst preisgünstigen Sachverständigen ausfindig zu machen (vgl. BGH, 07.02.2023 - Az:
VI ZR 137/22; BGH, 13.12.2022 - Az:
VI ZR 324/21).
Nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH sind die Grundsätze zum
Werkstattrisiko, die für überhöhte Kostenansätze einer Werkstatt für die Reparatur eines unfallbeschädigten Fahrzeugs entwickelt wurden, auch auf überhöhte Kostenansätze eines Kfz-Sachverständigen anwendbar. Die Grundsätze des Werkstattrisikos tragen dem Umstand Rechnung, dass den Erkenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten bei der Schadenregulierung regelmäßig Grenzen gesetzt sind, insbesondere sobald er den Reparaturauftrag erteilt und das Unfallfahrzeug in die Hände von Fachleuten übergeben hat.
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