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Verjährungsbeginn und Amtshaftung bei medizinischen Zwangsmaßnahmen

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 24 Minuten

Ergreift der Patient gegen eine medizinische Zwangsmaßnahme Rechtsmittel, lässt dies auch für den wegen dieser Maßnahme geltend gemachten Schadensersatzanspruch den Rückschluss auf eine den Verjährungsbeginn auslösende Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Maßnahme zu; auf die zutreffende rechtliche oder medizinische Bewertung kommt es nicht an.

Verfahrenspfleger sind Wissensvertreter, deren Kenntnis dem Vertretenen zugerechnet wird.

Beschlüsse des Betreuungsgerichts, die eine zwangsweise Unterbringung genehmigen, stellen keine Urteile in einer Rechtssache im Sinne des § 839 Abs. 2 BGB dar, sind vom ausführenden Amtsträger aber lediglich einer eingeschränkten Vertretbarkeitskontrolle zu unterziehen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede greife durch. Die hiergegen gerichteten Berufungsangriffe sind nicht geeignet, eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen.

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