Wer unter gesetzlicher Betreuung steht, verliert damit nicht das Recht, selbst über alle Lebensbereiche zu entscheiden. Bei zwei besonders persönlichen Entscheidungen ist die Betreuung von vornherein rechtlich ohne Bedeutung: bei der Eheschließung und bei der Errichtung eines Testaments. In beiden Fällen handelt es sich um sogenannte höchstpersönliche Erklärungen - Handlungen, die so unmittelbar an die Person gebunden sind, dass eine Vertretung durch einen Betreuer gesetzlich ausgeschlossen ist. Ob jemand in diesen Bereichen handeln kann, richtet sich allein nach den besonderen Voraussetzungen der Ehe- und Testierfähigkeit.
Auch ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt - also die gerichtliche Anordnung, dass der Betreute für bestimmte Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Betreuers bedarf - ist für die Eheschließung und die Begründung einer Lebenspartnerschaft gesetzlich ausgeschlossen (§ 1825 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung zu heiraten liegt damit in jedem Fall allein beim Betroffenen. Einen Ehevertrag hingegen kann ein Betreuter unter Umständen nur mit Zustimmung des Betreuers abschließen.
Der BGH hat früh festgehalten, dass für die Beurteilung nicht so sehr intellektuelle Fähigkeiten ausschlaggebend sind, sondern die Freiheit des Willensentschlusses (vgl. BGH, 19.06.1970 - Az: IV ZR 83/69). Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung auf der Grundlage einer Abwägung des Für und Wider möglich ist, oder ob eine freie Willensbildung nicht mehr stattfinden kann. Eine Person, die ihren Willen frei zu bestimmen vermag, ist deshalb nicht allein deswegen ehegeschäftsunfähig, weil bestimmte schwierige rechtliche Zusammenhänge verstandesmäßig nicht vollständig erfasst werden können.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ergänzt, dass sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit im Einzelfall konkret auf die Ehe beziehen muss und die Fähigkeit zur freien Willensentscheidung gerade im Hinblick auf die Ehe beeinträchtigt sein muss (vgl. BayObLG, 24.04.1996 - Az: 1Z BR 80/96; BayObLG, 14.11.2002 - Az: 1Z BR 118/02). Der bloße Umstand einer bestehenden Betreuung begründet daher weder eine Vermutung für Geschäftsunfähigkeit noch für fehlende Ehegeschäftsfähigkeit.
Befürchtet der Betreuer, dass ein Betreuter zu einer Scheinehe bewogen werden soll, kann er das Standesamt auf das Bestehen der Betreuung sowie auf Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit hinweisen. Formale Befugnisse, die Ehe aktiv zu verhindern, stehen ihm jedoch nicht zu.
Eine Eheaufhebung ist allerdings nicht zwingend. Das Gericht hat das öffentliche Ordnungsinteresse gegen die privaten Interessen der Beteiligten abzuwägen; dabei ist die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (§ 1316 Abs. 3 BGB). In einem konkreten Fall scheiterte der Aufhebungsantrag einer Verwandten, obwohl der Ehemann zum Zeitpunkt der Trauung nicht ehegeschäftsfähig war: Das Paar hatte seit fast 40 Jahren eine enge partnerschaftliche Beziehung geführt, die Frau hatte den an Alzheimer erkrankten Mann gepflegt und die Betreuung übernommen. Eine Eheaufhebung hätte der über Jahrzehnte gewachsenen Lebensgemeinschaft die rechtliche Grundlage entzogen - was der BGH als unzulässige Härte wertete (vgl. BGH, 11.04.2012 - Az: XII ZR 99/10). Hat der Standesbeamte die Ehegeschäftsfähigkeit vor der Trauung sorgfältig geprüft und überzeugend beurkundet, kann dies einer nachträglichen Aufhebung ebenfalls entgegenstehen (vgl. OLG Brandenburg, 07.07.2010 - Az: 13 UF 55/09).
Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Dabei genügt es nicht, dass der Erblasser lediglich eine allgemeine Vorstellung vom Inhalt des Testaments hatte. Er muss vielmehr in der Lage sein, sich über die Tragweite seiner letztwilligen Verfügung, ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen seine Anordnung sprechen, ein klares Urteil zu bilden - und dieses Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter umzusetzen (vgl. OLG Hamm, 05.02.2020 - Az: I-15 W 453/17). Die Anordnung einer Betreuung führt dabei weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Vermutung gegen die Testierfähigkeit.
Umgekehrt gilt: Der Betreuer kann auch kein Testament für den Betreuten errichten oder an dessen Stelle handeln. Die Testamentserrichtung ist als höchstpersönliche Erklärung einer Vertretung nicht zugänglich - auch dann nicht, wenn der Betreute nicht mehr testierfähig ist.
Beauftragt ein Berufsbetreuer ohne aktuellen Willen des Betreuten und in Kenntnis einer bereits fehlenden Testierfähigkeit einen Notar mit der Testamentserrichtung, ist dies ein schwerwiegender Pflichtverstoß. Ein solcher Betreuer kann als nicht mehr geeignet im Sinne des Betreuungsrechts angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt, 22.12.2008 - Az: 20 W 532/05).
Das Testament selbst bleibt trotzdem wirksam - der Vermögensübergang findet statt, da das Gesetz sich nur über die Annahme verhält, nicht über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung (vgl. OLG Nürnberg, 19.07.2023 - Az: 15 Wx 988/23). Der Berufsbetreuer ist jedoch gehalten, das Erbe auszuschlagen, sofern das Betreuungsgericht die Zuwendung nicht ausnahmsweise nach § 30 Abs. 3 BtOG gestattet. Die Annahme des Erbes ohne eine solche Gestattung stellt einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar.
Darüber hinaus kann ein Testament zugunsten eines Betreuers nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein - etwa wenn der Betreuer seine gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf einen gesundheitlich geschwächten oder leicht beeinflussbaren Erblasser gezielt genutzt hat, um ihn zu einer letztwilligen Verfügung in seinem Sinne zu bewegen (vgl. OLG Celle, 07.01.2021 - Az: 6 U 22/20; OLG Celle, 09.01.2024 - Az: 6 W 175/23). Ehrenamtliche Betreuer unterliegen den Beschränkungen des § 30 BtOG nicht und können ohne gesetzliche Einschränkungen als Erbe eingesetzt werden.
Eheschließung trotz Betreuung
Heiraten darf grundsätzlich jeder, der volljährig ist. Das Gesetz stellt ausdrücklich klar, dass das Bestehen einer Betreuung für die Eheschließung unerheblich ist (§ 1303 BGB). Der Betreuer kann die Eheschließung weder erlauben noch verbieten und hat in diesem Bereich kein Mitspracherecht.Auch ein sogenannter Einwilligungsvorbehalt - also die gerichtliche Anordnung, dass der Betreute für bestimmte Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Betreuers bedarf - ist für die Eheschließung und die Begründung einer Lebenspartnerschaft gesetzlich ausgeschlossen (§ 1825 Abs. 2 BGB). Die Entscheidung zu heiraten liegt damit in jedem Fall allein beim Betroffenen. Einen Ehevertrag hingegen kann ein Betreuter unter Umständen nur mit Zustimmung des Betreuers abschließen.
Wer ist ehefähig?
Entscheidend für die Wirksamkeit einer Eheschließung ist allein die sogenannte Ehegeschäftsfähigkeit. Wer im Sinne von § 1304 BGB ehegeschäftsunfähig ist, kann keine wirksame Ehe eingehen. Dabei gilt ein besonderer Maßstab: Die Ehegeschäftsfähigkeit ist nicht gleichzusetzen mit der allgemeinen Geschäftsfähigkeit. Maßgeblich ist, ob der Betreffende das Wesen der Ehe begreifen und eine freie Willensentscheidung zur Eingehung der Ehe treffen kann - bezogen auf diesen spezifischen Lebensbereich.Der BGH hat früh festgehalten, dass für die Beurteilung nicht so sehr intellektuelle Fähigkeiten ausschlaggebend sind, sondern die Freiheit des Willensentschlusses (vgl. BGH, 19.06.1970 - Az: IV ZR 83/69). Es kommt darauf an, ob eine freie Entscheidung auf der Grundlage einer Abwägung des Für und Wider möglich ist, oder ob eine freie Willensbildung nicht mehr stattfinden kann. Eine Person, die ihren Willen frei zu bestimmen vermag, ist deshalb nicht allein deswegen ehegeschäftsunfähig, weil bestimmte schwierige rechtliche Zusammenhänge verstandesmäßig nicht vollständig erfasst werden können.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ergänzt, dass sich die Beeinträchtigung der Geistestätigkeit im Einzelfall konkret auf die Ehe beziehen muss und die Fähigkeit zur freien Willensentscheidung gerade im Hinblick auf die Ehe beeinträchtigt sein muss (vgl. BayObLG, 24.04.1996 - Az: 1Z BR 80/96; BayObLG, 14.11.2002 - Az: 1Z BR 118/02). Der bloße Umstand einer bestehenden Betreuung begründet daher weder eine Vermutung für Geschäftsunfähigkeit noch für fehlende Ehegeschäftsfähigkeit.
Die Aufgabe des Standesbeamten
Der Standesbeamte ist von Amts wegen verpflichtet, vor der Trauung die Ehegeschäftsfähigkeit beider Personen zu prüfen. Bestehen Zweifel, darf er an der Eheschließung nicht mitwirken; ist die Ehe offenkundig aufhebbar, muss er sie verweigern. Im Rahmen dieser Prüfung ist er zur Einsichtnahme in die Betreuungsakten des Betreuungsgerichts berechtigt.Befürchtet der Betreuer, dass ein Betreuter zu einer Scheinehe bewogen werden soll, kann er das Standesamt auf das Bestehen der Betreuung sowie auf Zweifel an der Ehegeschäftsfähigkeit hinweisen. Formale Befugnisse, die Ehe aktiv zu verhindern, stehen ihm jedoch nicht zu.
Wenn die Ehe trotzdem angefochten wird
Wurde eine Ehe ohne die erforderliche Ehegeschäftsfähigkeit geschlossen oder lag zum Zeitpunkt der Eheschließung Bewusstlosigkeit oder eine vorübergehende Störung der Geistestätigkeit vor, kann das Familiengericht die Ehe aufheben (§ 1314 BGB). Der Aufhebungsantrag ist binnen Jahresfrist nach Bekanntwerden des maßgeblichen Umstandes zu stellen. Gibt der Ehegatte nach Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen, die Ehe fortsetzen zu wollen, scheidet eine Aufhebung aus.Eine Eheaufhebung ist allerdings nicht zwingend. Das Gericht hat das öffentliche Ordnungsinteresse gegen die privaten Interessen der Beteiligten abzuwägen; dabei ist die verfassungsrechtliche Garantie des Art. 6 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (§ 1316 Abs. 3 BGB). In einem konkreten Fall scheiterte der Aufhebungsantrag einer Verwandten, obwohl der Ehemann zum Zeitpunkt der Trauung nicht ehegeschäftsfähig war: Das Paar hatte seit fast 40 Jahren eine enge partnerschaftliche Beziehung geführt, die Frau hatte den an Alzheimer erkrankten Mann gepflegt und die Betreuung übernommen. Eine Eheaufhebung hätte der über Jahrzehnte gewachsenen Lebensgemeinschaft die rechtliche Grundlage entzogen - was der BGH als unzulässige Härte wertete (vgl. BGH, 11.04.2012 - Az: XII ZR 99/10). Hat der Standesbeamte die Ehegeschäftsfähigkeit vor der Trauung sorgfältig geprüft und überzeugend beurkundet, kann dies einer nachträglichen Aufhebung ebenfalls entgegenstehen (vgl. OLG Brandenburg, 07.07.2010 - Az: 13 UF 55/09).
Testament trotz Betreuung: Welche Grundsätze gelten?
Auch bei der Errichtung eines Testaments ist das Bestehen einer Betreuung ohne Bedeutung. Die allein entscheidende Frage ist, ob der Erblasser testierfähig ist. Ein Testament kann errichten, wer mindestens 16 Jahre alt und testierfähig ist. Das Betreuungsrecht kennt - anders als das frühere Vormundschaftsrecht - keinen generellen Ausschluss der Testierfähigkeit. Es gelten die allgemeinen Voraussetzungen nach § 2229 BGB.Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Dabei genügt es nicht, dass der Erblasser lediglich eine allgemeine Vorstellung vom Inhalt des Testaments hatte. Er muss vielmehr in der Lage sein, sich über die Tragweite seiner letztwilligen Verfügung, ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen sowie über die Gründe, die für und gegen seine Anordnung sprechen, ein klares Urteil zu bilden - und dieses Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter umzusetzen (vgl. OLG Hamm, 05.02.2020 - Az: I-15 W 453/17). Die Anordnung einer Betreuung führt dabei weder zu einer Beweislastumkehr noch zu einer Vermutung gegen die Testierfähigkeit.
Umgekehrt gilt: Der Betreuer kann auch kein Testament für den Betreuten errichten oder an dessen Stelle handeln. Die Testamentserrichtung ist als höchstpersönliche Erklärung einer Vertretung nicht zugänglich - auch dann nicht, wenn der Betreute nicht mehr testierfähig ist.
Warum ein notarielles Testament sinnvoll sein kann
Da die Testierfähigkeit bei betreuten Erblassern häufiger in Frage gestellt wird und eine spätere Anfechtung droht, empfiehlt sich in solchen Fällen die Errichtung eines notariellen Testaments. Der Notar ist von Amts wegen verpflichtet, sich von der Testierfähigkeit zu überzeugen und erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies ersetzt zwar eine tatsächlich nicht vorhandene Testierfähigkeit nicht, macht eine spätere Testamentsanfechtung aber erheblich schwieriger. Die Kosten eines etwaig erforderlichen Gutachtens werden zunächst von der Staatskasse getragen und anschließend als gerichtliche Auslagen in Rechnung gestellt.Beauftragt ein Berufsbetreuer ohne aktuellen Willen des Betreuten und in Kenntnis einer bereits fehlenden Testierfähigkeit einen Notar mit der Testamentserrichtung, ist dies ein schwerwiegender Pflichtverstoß. Ein solcher Betreuer kann als nicht mehr geeignet im Sinne des Betreuungsrechts angesehen werden (vgl. OLG Frankfurt, 22.12.2008 - Az: 20 W 532/05).
Kann der Betreuer im Testament bedacht werden?
Ist der Betreute testierfähig, ist er in der Wahl seiner Erben grundsätzlich frei. Für Berufsbetreuer im Sinne von § 19 Abs. 2 BtOG gilt jedoch folgendes: Nach § 30 Abs. 1 BtOG ist es einem Berufsbetreuer untersagt, Zuwendungen von Todes wegen von dem von ihm Betreuten anzunehmen. Die Regelung gilt entsprechend für Vereins- und Behördenbetreuer.Das Testament selbst bleibt trotzdem wirksam - der Vermögensübergang findet statt, da das Gesetz sich nur über die Annahme verhält, nicht über die Gültigkeit der letztwilligen Verfügung (vgl. OLG Nürnberg, 19.07.2023 - Az: 15 Wx 988/23). Der Berufsbetreuer ist jedoch gehalten, das Erbe auszuschlagen, sofern das Betreuungsgericht die Zuwendung nicht ausnahmsweise nach § 30 Abs. 3 BtOG gestattet. Die Annahme des Erbes ohne eine solche Gestattung stellt einen Verstoß gegen die Berufspflichten dar.
Darüber hinaus kann ein Testament zugunsten eines Betreuers nach § 138 BGB wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein - etwa wenn der Betreuer seine gerichtlich verliehene Vertrauensstellung und seinen persönlichen Einfluss auf einen gesundheitlich geschwächten oder leicht beeinflussbaren Erblasser gezielt genutzt hat, um ihn zu einer letztwilligen Verfügung in seinem Sinne zu bewegen (vgl. OLG Celle, 07.01.2021 - Az: 6 U 22/20; OLG Celle, 09.01.2024 - Az: 6 W 175/23). Ehrenamtliche Betreuer unterliegen den Beschränkungen des § 30 BtOG nicht und können ohne gesetzliche Einschränkungen als Erbe eingesetzt werden.
Stand: (letzte Änderung: 17.06.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Ja. Das Bestehen einer Betreuung ist für die Eheschließung ohne Bedeutung. Heiraten darf grundsätzlich jeder, der volljährig ist und über die erforderliche Ehegeschäftsfähigkeit verfügt (§ 1303 BGB). Der Betreuer hat dabei kein Mitspracherecht.
Nein. Ein Einwilligungsvorbehalt - also die gerichtliche Anordnung, dass der Betreute für bestimmte Rechtsgeschäfte der Zustimmung des Betreuers bedarf - ist für die Eheschließung gesetzlich ausgeschlossen. Die Entscheidung zu heiraten liegt allein beim Betroffenen.
Ehegeschäftsfähigkeit bedeutet, dass jemand das Wesen der Ehe begreifen und eine freie Willensentscheidung zur Eingehung der Ehe treffen kann. Sie ist eigenständig zu beurteilen und nicht gleichzusetzen mit der allgemeinen Geschäftsfähigkeit. Maßgeblich ist weniger die intellektuelle Leistungsfähigkeit als die Freiheit des Willensentschlusses. Eine laufende Betreuung begründet keine Vermutung für fehlende Ehegeschäftsfähigkeit.
Ja, sofern die Person testierfähig ist. Das Betreuungsrecht kennt keinen generellen Ausschluss der Testierfähigkeit. Testierfähig ist, wer mindestens 16 Jahre alt ist und die Bedeutung seiner letztwilligen Verfügung sowie deren Tragweite erfassen und danach frei handeln kann. Das Bestehen einer Betreuung spielt dabei keine Rolle.
Testierunfähig ist, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (§ 2229 Abs. 4 BGB). Die Anordnung einer Betreuung begründet weder eine Beweislastumkehr noch eine Vermutung gegen die Testierfähigkeit.
Nein. Die Errichtung eines Testaments ist eine höchstpersönliche Handlung, bei der eine Stellvertretung gesetzlich ausgeschlossen ist. Der Betreuer kann kein Testament für den Betreuten errichten - auch dann nicht, wenn dieser nicht mehr testierfähig ist.
Das Testament selbst ist wirksam, doch § 30 Abs. 1 BtOG untersagt einem Berufsbetreuer, Zuwendungen von Todes wegen von dem von ihm Betreuten anzunehmen. Der Berufsbetreuer sollte das Erbe daher ausschlagen, sofern das Betreuungsgericht die Zuwendung nicht ausnahmsweise gestattet. Darüber hinaus kann ein Testament zugunsten eines Betreuers nach § 138 BGB sittenwidrig und damit nichtig sein, wenn der Betreuer seinen Einfluss gezielt genutzt hat, um den Betreuten zu einer entsprechenden Verfügung zu bewegen. Ehrenamtliche Betreuer unterliegen diesen Beschränkungen nicht.
Die Errichtung eines notariellen Testaments bietet die größte Sicherheit. Der Notar ist verpflichtet, sich von der Testierfähigkeit zu überzeugen und erforderlichenfalls ein Sachverständigengutachten einzuholen. Dies macht eine spätere Anfechtung erheblich schwieriger, auch wenn es eine tatsächlich fehlende Testierfähigkeit nicht ersetzen kann.
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