Anders als bei der Eheschließung könnte eine Betreuung zur Vertretung des Betroffenen im Scheidungsverfahren angeordnet werden. Nach herrschender Meinung kann ein Betreuer auch bei einem geschäftsfähigen Betreuten die Prozessführung übernehmen, wenn dieser aufgrund eines Einwilligungsvorbehalts nicht selbst zur Klageerhebung berechtigt ist.
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Stand: (letzte Änderung: 20.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein
Ja, ein Betreuer kann die Prozessführung übernehmen, wenn der Betroffene aufgrund eines Einwilligungsvorbehalts nicht selbst klageberechtigt ist. Ist der Betreute geschäftsunfähig, muss der Betreuer die Ehescheidung zwingend beantragen.
Für das Scheidungsverfahren ist ein entsprechender Aufgabenkreis erforderlich, der entweder die Ehescheidung explizit umfasst oder als Aufgabenkreis für alle Angelegenheiten definiert ist. Zudem ist eine betreuungsgerichtliche Genehmigung notwendig.
Ja, die für das Scheidungsverfahren erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung kann auch nachträglich erteilt werden.
Nein, der andere Ehepartner kann gegen die betreuungsgerichtliche Genehmigung keine eigenen Rechtsmittel einlegen. Einwendungen gegen das Scheidungsverfahren müssen direkt im eigentlichen Scheidungsprozess geltend gemacht werden.
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