Fehlende Deutschkenntnisse einer zur ehrenamtlichen Betreuung bereiten Person rechtfertigen für sich genommen nicht die Bestellung eines Berufsbetreuers. Entscheidend ist, ob die Person in der Lage ist, ihre sprachlichen Defizite mit Hilfe Dritter - etwa durch Übersetzer aus dem Bekanntenkreis - zu kompensieren und die rechtlichen Angelegenheiten des Betroffenen dadurch eigenverantwortlich zu besorgen.
Von zentraler Bedeutung ist der Nachrang der Berufsbetreuung: Ein Berufsbetreuer darf gemäß § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Der Tatrichter hat bei der Auswahl anhand der gesetzlichen Kriterien die im Einzelfall einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln und unter Berücksichtigung ihres Ranges - insbesondere der hohen Bedeutung von Wille und Wohl des Betroffenen - zu gewichten. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Umstände (vgl. BayObLG, 20.02.2004 - Az: 3Z BR 33/04).
Welche Kriterien gelten für die Auswahl des Betreuers?
Gemäß § 1897 Abs. 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht eine natürliche Person zum Betreuer, die geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten im gerichtlich bestimmten Aufgabenkreis rechtlich zu besorgen und ihn in dem erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Stehen mehrere grundsätzlich geeignete Personen zur Verfügung, richtet sich die Auswahl nach den in § 1897 Abs. 4 bis 6 BGB genannten Kriterien. Äußert der Betroffene einen Vorschlag zur Person des Betreuers, ist diesem zu entsprechen, sofern dies seinem Wohl nicht zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 BGB. Ein entgegenstehender Wunsch, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, soll berücksichtigt werden, § 1897 Abs. 4 S. 2 BGB.Von zentraler Bedeutung ist der Nachrang der Berufsbetreuung: Ein Berufsbetreuer darf gemäß § 1897 Abs. 6 S. 1 BGB grundsätzlich nur dann bestellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Der Tatrichter hat bei der Auswahl anhand der gesetzlichen Kriterien die im Einzelfall einschlägigen Gesichtspunkte zu ermitteln und unter Berücksichtigung ihres Ranges - insbesondere der hohen Bedeutung von Wille und Wohl des Betroffenen - zu gewichten. Erforderlich ist eine Gesamtabwägung der für und gegen die Bestellung einer bestimmten Person sprechenden Umstände (vgl. BayObLG, 20.02.2004 - Az: 3Z BR 33/04).
Wie weit reicht die gerichtliche Überprüfung der Auswahlentscheidung?
Die Auswahlentscheidung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Das Gericht der weiteren Beschwerde kann diese Entscheidung nur eingeschränkt überprüfen, nämlich dahingehend, ob der Tatrichter von seinem Ermessen keinen oder einen rechtlich fehlerhaften - insbesondere Sinn und Zweck des Gesetzes zuwiderlaufenden - Gebrauch gemacht hat, ob er von ungenügenden oder verfahrenswidrig zustande gekommenen Feststellungen ausgegangen ist oder ob er wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. BayObLG, 20.02.2004 - Az: 3Z BR 33/04; BayObLG, 03.05.2004 - Az: 3Z BR 30/04, 3Z BR 31/04, 3 Z BR 31/04).Urteil freischalten
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KG, 28.04.2009 - Az: 1 W 129/07
ECLI:DE:KG:2009:0428.1W129.07.0A
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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