Der pflegende Angehörige hat keinen Anspruch auf Beteiligung an dem Pflegebedürftigen gezahlten Pflegegeld.
Wird die Pflegeleistung durch enge familiäre Bindungen geprägt, spricht eine tatsächliche Vermutung dagegen, dass die Leistung aufgrund eines Dienstvertrages erbracht wird.
Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann nicht in Betracht.
Die Berufung zeigt allerdings an keiner Stelle auf, dass und aus welchem Grund mit einer positiven Änderung des Geisteszustandes des Beklagten zu rechnen ist, der auf dem Entwicklungsstand eines 7-8 jährigen befindet und zu 100 % schwerbehindert ist.
Hinzu kommt, dass in dem Gutachten selbst ausgeführt wird, es seien keine Änderungen zu erwarten, zumal die seit Kindheitstagen bestehende Epilepsie als Grunderkrankung eher noch eine weitere Verschlechterung im Geisteszustand des Beklagten erwarten lässt.
An der Einschätzung sowohl des Gutachters als auch des Amtsgerichts, dass der Beklagte selbst seine Vermögensverhältnisse nicht überschauen und die Tragweite seiner wirtschaftlichen Dispositionen nicht einschätzen kann, bestehen vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen keine Zweifel, sie werden auch von der Berufung nicht konkret aufgezeigt.
Die Anhörung des Beklagten im Betreuungsverfahren erfolgte auch nicht zu dem Zweck, von den Betreuern getroffene wirtschaftliche Entscheidungen zu hinterfragen. Da seine finanziellen Mittel nicht ausreichend sind, um eine umfassende Pflege und zudem - wie von ihm gewünscht und auch von der Klägerin selbst als seinem Gesundheitszustand förderlich angesehen - den Verbleib in seinem gewohnten Wohnumfeld zu gewährleisten, steht er seit 2009 unter Betreuung auch und gerade zur Regelung der Pflegesituation.
Wird die Pflegeleistung durch enge familiäre Bindungen geprägt, spricht eine tatsächliche Vermutung dagegen, dass die Leistung aufgrund eines Dienstvertrages erbracht wird.
Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kommen dann nicht in Betracht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ohne Erfolg rügt die Berufung, zur Beurteilung des geistigen Gesundheitszustandes des Beklagten sei nicht auf das im Betreuungsverfahren 2009 erstellte Gutachten abzustellen, da sich der Gesundheitszustand des Beklagten geändert haben könnte.Die Berufung zeigt allerdings an keiner Stelle auf, dass und aus welchem Grund mit einer positiven Änderung des Geisteszustandes des Beklagten zu rechnen ist, der auf dem Entwicklungsstand eines 7-8 jährigen befindet und zu 100 % schwerbehindert ist.
Hinzu kommt, dass in dem Gutachten selbst ausgeführt wird, es seien keine Änderungen zu erwarten, zumal die seit Kindheitstagen bestehende Epilepsie als Grunderkrankung eher noch eine weitere Verschlechterung im Geisteszustand des Beklagten erwarten lässt.
An der Einschätzung sowohl des Gutachters als auch des Amtsgerichts, dass der Beklagte selbst seine Vermögensverhältnisse nicht überschauen und die Tragweite seiner wirtschaftlichen Dispositionen nicht einschätzen kann, bestehen vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen keine Zweifel, sie werden auch von der Berufung nicht konkret aufgezeigt.
Die Anhörung des Beklagten im Betreuungsverfahren erfolgte auch nicht zu dem Zweck, von den Betreuern getroffene wirtschaftliche Entscheidungen zu hinterfragen. Da seine finanziellen Mittel nicht ausreichend sind, um eine umfassende Pflege und zudem - wie von ihm gewünscht und auch von der Klägerin selbst als seinem Gesundheitszustand förderlich angesehen - den Verbleib in seinem gewohnten Wohnumfeld zu gewährleisten, steht er seit 2009 unter Betreuung auch und gerade zur Regelung der Pflegesituation.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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